Spiele mit Gewinnmöglichkeit - Unbedenklichkeitsbescheinigung

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie gewerbsmäßig Spiele mit Gewinnmöglichkeit veranstalten möchten (z.B. Geschicklichkeitsspiele), benötigen Sie dafür eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Um diese Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamts vorlegen. Diese müssen Sie beantragen.

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird dem Hersteller eines Spiels erteilt, wenn es sich um eine Spieleinrichtung handelt, die serienmäßig produziert wird. Er erhält dann für jeden Nachbau der Spieleinrichtung einen Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung. In allen anderen Fällen wird sie dem Veranstalter des Spiels erteilt. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung enthält die folgenden Informationen:

  • Bezeichnung des Spiels
  • Firmenbezeichnung und Sitz des Herstellers bzw. Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnort des Veranstalters
  • Beschreibung des Spiels und des Spielablaufs, gegebenenfalls mit Abbildungen und Übersichtszeichnungen
  • Spielregeln und Gewinnplan
  • Auflistung der Plätze, an denen Sie das Spiel veranstalten dürfen
  • Gültigkeitsdauer der Unbedenklichkeitsbescheinigung
  • eventuell Nebenbestimmungen

Hinweis: Unbedenklichkeitsbescheinigungen können auch befristet oder mit Auflagen verbunden erteilt werden.

Voraussetzungen:

Die zuständige Stelle kann eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nur erteilen, wenn es sich bei dem zu prüfenden Spiel um ein Geschicklichkeitsspiel und nicht um ein Glücksspiel handelt. Ein Geschicklichkeitsspiel liegt vor, wenn der Spieler nach der Spieleinrichtung und den Spielregeln mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Geschicklichkeit den Ausgang des Spiels bestimmen kann.

Wenn die Spieleinrichtung serienmäßig produziert werden soll, muss sichergestellt sein, dass die Nachbauten mit dem vom Bundeskriminalamt geprüften Muster übereinstimmen.

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird versagt, wenn

  • die Gefahr besteht, dass der Spieler in kurzer Zeit unangemessen hohe Verluste erleidet oder
  • das Spiel durch eine Veränderung der Spielbedingungen oder durch Veränderung der Spieleinrichtung mit einfachen Mitteln als unerlaubtes Glücksspiel im Sinne von § 284 Strafgesetzbuch (StGB) veranstaltet werden kann. Das ist insbesondere der Fall, wenn
    • es sich um Karten-, Würfel- oder Kugelspiele handelt, die von einem Glücksspiel im Sinne von § 284 StGB abgeleitet sind oder
    • das Spiel nach den zur Prüfung eingereichten Bedingungen nicht wirtschaftlich betrieben werden kann.  

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)

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