Kleinfeuerwerk Ausnahmegenehmigung erhalten

Leistungsbeschreibung

Am 31.12. und 1.1 eines Jahres dürfen Sie pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 (Feuerwerkskörper mit geringer Gefahr, nur im Freien verwendbar) ohne besondere behördliche Erlaubnis abbrennen. An den anderen Tagen des Jahres ist dies nur Inhabern einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins erlaubt.

Wenn Sie in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember ein Kleinfeuerwerk mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 abbrennen wollen, ohne Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber/-in zu sein, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung. Die zuständige Behörde kann Ihnen diese bewilligen.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)

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