Aufhebung des Kündigungsschutzes bei Mutterschutz, Elternzeit oder Pflege beantragen

Leistungsbeschreibung

Möchten Sie Beschäftigten kündigen, die unter besonderem Kündigungsschutz stehen, müssen Sie vor der Kündigung eine Zulässigkeitserklärung beantragen.

Folgende Personengruppen stehen unter besonderem Kündigungsschutz:

  • Frauen
    • während ihrer Schwangerschaft
    • bis zum Ablauf von 4 Monaten nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche und
    • bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung
  • Personen in Elternzeit
  • Personen, die nach dem Pflegezeitgesetz oder dem Familienpflegezeitgesetz eine pflegebedürftige angehörige Person pflegen und dafür die entsprechende (teilweise) Freistellung in Anspruch nehmen. Pflegezeit und Pflegefamilienzeit können Sie zusammen maximal 24 Monate je pflegebedürftige, angehörige Person nehmen.  
     

Beachten Sie die Besonderheiten der unterschiedlichen Kündigungsschutzregeln bei diesen Personengruppen:

  • Für die Pflege gilt der Kündigungsschutz nicht nur während der pflegebedingten Freistellung, sondern bereits dann, wenn eine Arbeitsverhinderung bei Ihnen angekündigt wird. Der Schutz gilt höchstens 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn. Der Kündigungsschutz gilt außerdem nicht nur bei der Übernahme einer Pflegeleistung, sondern auch, wenn eine Pflege organisiert wird. Hierfür können Beschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 10 Tage freigestellt werden.
  • Ein Kündigungsschutz für Eltern in Elternzeit beginnt bereits bei Antragstellung. Jedoch frühestens:
    • 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit, wenn das Kind unter 3 Jahren alt ist.
    • 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit, wenn das Kind zwischen 3 und 8 Jahren alt ist.

Die zuständige Behörde erteilt Ihnen die Zustimmung nur, wenn ein belegbarer Kündigungsgrund nachgewiesen werden kann.

Grundsätzlich ist es nicht erlaubt, einer Frau während der Schwangerschaft zu kündigen.

Das gilt für Frauen

  • in Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnissen,
  • im Freiwilligendienst und in der Entwicklungshilfe,
  • die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt werden,
  • die als Mitglied einer geistlichen Genossenschaft, Diakonissen oder Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft auf einer Planstelle oder aufgrund eines Gestellungsvertrages für diese tätig werden, oder aufgrund einer außerschulischen Ausbildung,
  • die in Heimarbeit beschäftigt sind oder
  • die als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sind.

Nach der Entbindung ist eine Kündigung grundsätzlich bis zum Ende der Schutzfrist, mindestens jedoch bis 4 Monate nach der Entbindung, unzulässig. Bei einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche ist die Kündigung ebenfalls mindestens bis 4 Monate nach der Entbindung nicht erlaubt.

Damit der besondere Kündigungsschutz wirksam wird, muss dem Arbeitgeber die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt sein. Spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung des Arbeitgebers kann diese Mitteilung von der Frau nachgeholt werden.

Während der gesamten Elternzeit besteht ebenfalls ein Kündigungsschutz. Dieser beginnt ab dem Zeitpunkt, von dem ein Arbeitnehmer Elternzeit verlangt, höchstens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit.

Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen ausnahmsweise einer Kündigung gemäß Mutterschutzgesetz (MuSchG), Bundeselelterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), Pflegezeitgesetz (PflegeZG) oder Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) zustimmen.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)

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