Befugniserteilung für Instandsetzungsbetrieb

Leistungsbeschreibung

Die zuständige Behörde darf Betrieben (Instandsetzer), auf Antrag die Befugnis erteilen, instand gesetzte Messgeräte durch ein Zeichen kenntlich zu machen (Instandsetzerkennzeichen). Voraussetzung für die Erteilung der Befugnis ist, dass die Betriebe über die zur Instandsetzung erforderlichen Einrichtungen und dem sachkundiges Personal verfügen.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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