Zuständigkeitsfinder
Wanderlager- Anzeige
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie ein Wanderlager zum Vertrieb von Waren, zum Anbieten von Leistungen oder zur Aufnahme von Bestellungen von Waren und Leistungenveranstalten möchten, auf das durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll und die An- und Abreise der Teilnehmer zum und vom Ort des Wanderlagers durch die geschäftsmäßig erbrachte Beförderung durch den Veranstalter oder von Personen im Zusammenwirken mit dem Veranstalter erfolgen soll, müssen Sie dies der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde anzeigen.
Die zuständige Behörde kann die Veranstaltung eines Wanderlagers untersagen, wenn die Anzeige nicht rechtzeitig oder nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet ist oder wenn die öffentliche Ankündigung nicht den Vorschriften entspricht.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an die zuständige Gewerbebehörde.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die Anzeige hat zu enthalten:
- den Ort, das Datum und die Uhrzeit des Wanderlagers,
- den Namen des Veranstalters sowie desjenigen, für dessen Rechnung die Waren oder Leistungen vertrieben werden, einschließlich die Anschrift, unter der diese Personen niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform und die Vertretungsberechtigten,
- Angaben, die eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Veranstalter ermöglichen, einschließlich einer Telefonnummer und einer E-Mail-Adresse,
- die Angabe des Handelsregisters, Vereinsregisters oder Genossenschaftsregisters, in das der Veranstalter eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer,
- den Wortlaut und die Form der beabsichtigten öffentlichen Ankündigung und
- den Namen eines schriftlich bevollmächtigten Vertreters des in der Anzeige genannten Veranstalters des Wanderlagers, der dieses an Ort und Stelle für den Veranstalter leitet.
Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch den in der Anzeige genannten Veranstalter
oder einen von ihm schriftlich bevollmächtigten Vertreter geleitet werden.
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Gebühren hängt vom Einzelfall ab. Bitte fragen Sie bei der zuständigen Gewerbebehörde nach.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige muss spätestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung erfolgen.
Rechtsgrundlage
Bemerkungen
Keine Anzeigepflicht besteht bei selbständiger Anreise der Kunden beziehungsweise Gäste.
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft
Fachlich freigegeben am
19.07.2023
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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