Zuständigkeitsfinder
Gefahrstoffe: Havarie im Betrieb - Mitteilungspflicht
Leistungsbeschreibung
Als Unternehmer bzw. Gewerbetreibender sind Sie verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich eine Mitteilung zu erstatten
- über jeden Unfall und jede Betriebsstörung, die bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu einer ernsten Gesundheitsschädigung der Beschäftigten geführt haben,
- über Krankheits- und Todesfälle, bei denen konkrete Anhaltspunkte für eine Verursachung durch die Tätigkeit mit Gefahrstoffen bestehen, mit der genauen Angabe der Tätigkeit und der Gefährdungsbeurteilung.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz sowie für den Bereich der Bergaufsicht an das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.
Welche Gebühren fallen an?
keine
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Unterrichtung der Behörden über jeden Unfall und jede Betriebsstörung muss unverzüglich erfolgen, das heißt ohne schuldhafte Zeitverzögerung.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Die Unfallmeldung darf nicht mit der Unfallmeldung nach berufsgenossenschaftlichem Recht ( § 193 SGB VII Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls) verwechselt werden. Beide Pflichten stehen nebeneinander.
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN)
Fachlich freigegeben am
19.05.2020
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)
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