Zuständigkeitsfinder
Sehteststelle - Anerkennung
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie eine Sehteststelle betreiben möchten, benötigen Sie eine behördliche Anerkennung.
Voraussetzungen:
- Die mit den Sehtests betrauten Personen besitzen die geforderte Sachkunde.
- Die verwendeten Geräte entsprechen den gesetzlichen Vorgaben.
- Die Räumlichkeiten ermöglichen die Durchführung ohne die Anwesenheit Dritter.
- Die regelmäßige ärztliche Aufsicht über die Durchführung ist sichergestellt.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an Ihren Landkreis bzw. Ihre kreisfreie Stadt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Nachweise über das Vorliegen der oben angegebenen Voraussetzungen
- Es ist ein formloser Antrag zu stellen.
Welche Gebühren fallen an?
Gemäß Nr. 214.2 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt): 51,10 Euro bis 307,00 Euro
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Widerspruch, Klage
Anträge / Formulare
Einzureichen ist ein formloser Antrag mit dem Nachweis über die oben genannten Voraussetzungen.
Was sollte ich noch wissen?
Folgende Stellen sind bereits als Sehteststelle anerkannt und müssen keinen Antrag stellen:
- Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66 FeV),
- Ärzte des Gesundheitsamtes oder andere Ärzte der öffentlichen Verwaltung,
- Ärzte mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin",
- Ärzte mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" und
- Betriebe von Augenoptikern (§ 67 Abs. 4 FeV)
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Fachlich freigegeben am
25.11.2019
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
Keine zuständige Stelle gefunden
Bitte geben Sie Ihren Ort an.