Zuständigkeitsfinder
Handwerksrolle: Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Handwerksordnung
Leistungsbeschreibung
Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die im Inland zur Ausübung eines Handwerks der Anlage A zur Handwerksordnung eine gewerbliche Niederlassung unterhalten oder als Betriebsleiter/in tätig sein wollen, wird nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auf Antrag eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 HandwO für ein Handwerk der Anlage A zur HandwO erteilt. Eine Ausnahmebewilligung erhält, wer in dem betreffenden Gewerbe die notwendige Berufserfahrung besitzt. Dies gilt nicht für die Berufe Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädieschuhmacher, Orthopädietechniker und Zahntechniker.
An wen muss ich mich wenden?
An die Mitarbeiter der Handwerksrolle Ihrer zuständigen Handwerkskammer.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Der Nachweis der beruflichen Qualifikation muss durch einen Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis erbracht werden, der bescheinigt, dass der Antragsteller fachlich auf die Ausübung des betreffenden Berufes vorbereitet wurde.
Diese Bescheinigung ist ebenfalls im Original und in beglaubigter deutscher Übersetzung einzureichen.
Rechtsgrundlage
§ 9 Handwerksordnung (HwO) - Ausnahmebewilligung für ausländische Bürger
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)
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