Eintragung in die gemeinsamen Listen für Nachweisberechtigte bautechnischer Nachweise der AKT und IKT nach § 65 ThürBO vom 13. März 2014

Leistungsbeschreibung

Brandschutz - Antragsformular für die Eintragung in die gemeinsame Liste Nachweisberechtigte
Die Architektenkammer trägt, auf der Grundlage des § 65 Abs. 2 ThürBO vom 13. März 2014, Personen in die Liste der Nachweisberechtigten für vorbeugenden Brandschutz ein, wenn der Antragsteller die Bauvorlageberechtigung für das Bauvorhaben besitzt oder eine mindestens zweijährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung erfüllt und die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen hat oder als Prüfingenieur für Brandschutz nach ThürPPVO eingetragen ist.

Standsicherheit - Antragsformular für die Eintragung in die gemeinsame Liste Nachweisberechtigte
Die Ingenieurkammer trägt, auf der Grundlage des § 65 Abs. 2 ThürBO vom 13. März 2014, Personen in die Liste der Nachweisberechtigten für Standsicherheit ein, wenn sie einen Hochschulabschluss der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen besitzen und eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in der Tragwerksplanung nachweisen.

Merkblatt zur Eintragung in die Listen der Nachweisberechtigten für Brandschutz und Standsicherheit
Das Merkblatt zur Eintragung in die Listen der Nachweisberechtigten informiert über die entsprechenden Eintragungsvoraussetzungen sowie das Antragsverfahren.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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