Zuständigkeitsfinder
Architektenkammer - Recht zur Führung von geschützten Berufsbezeichnungen durch auswärtige Dienstleister
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie in Deutschland weder ihre Hauptwohnung, eine berufliche Niederlassung noch den Ort ihrer überwiegenden beruflichen Tätigkeit haben und sich zur vorrübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung nach Thüringen begeben (auswärtige Dienstleister), müssen Sie das erstmalige Tätigwerden in Thüringen der Architektenkammer Thüringen vorher schriftlich anzeigen.
Um zur Führung der geschützten Berufsbezeichnungen „Architekt/Architektin“, „Innenarchitekt/Innenarchitektin“, „Landschaftsarchitekt/Landschaftsarchitektin“ oder „Stadtplaner/Stadtplanerin“, auch Wortverbindungen damit oder ähnlicher Berufsbezeichnungen berechtigt zu sein, müssen Sie in das besondere Verzeichnis für Auswärtige eingetragen werden. Über die Eintragung entscheidet der Eintragungsausschuss der Architektenkammer.
Über die Eintragung wird Ihnen auf Antrag eine auf ein Jahr befristete Bescheinigung ausgestellt, aus der sich die Berechtigung zur Führung der geschützten Berufsbezeichnung ergibt.
Die Eintragung begründet weder eine Mitgliedschaft in der Architektenkammer Thüringen noch in einem Versorgungswerk oder in einer anderen Einrichtung.
Sie sind jedoch verpflichtet, die Berufspflichten (§ 32 ThürAIKG) zu beachten.
Verfahrensablauf
Nach Eingang Ihrer Anzeige erhalten Sie eine Eingangsbestätigung, ggf. weitere Hinweise und den voraussichtlichen Sitzungstermin, an dem der Eintragungsausschuss über Ihre Eintragung verhandeln wird.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die Architektenkammer Thüringen.
Zuständige Stelle
Architektenkammer Thüringen
Welche Unterlagen werden benötigt?
Als auswärtiger Dienstleister müssen Sie zusammen mit der Anzeige folgende Dokumente vorlegen:
- Nachweis über Ihre Berufsqualifikation
- im Fall einer beabsichtigten selbständigen Tätigkeit einen Nachweis über das Bestehen einer angemessenen Berufshaftpflichtversicherung
Alle Unterlagen und Bescheinigungen sind in der Regel in Kopie vorzulegen.
Von allen Unterlagen und Bescheinigungen sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen, die von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellt worden sind.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Bearbeitungsdauer
Die Kammer bestätigt Ihnen innerhalb eines Monats den Eingang der Anzeige und teilt Ihnen mit, wenn die vorzulegenden Unterlagen unvollständig sind, welche Unterlagen noch fehlen und nachzureichen sind.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen eine Entscheidung des Eintragungsausschusses bei der Architektenkammer bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren (Widerspruchsverfahren).
Anträge / Formulare
- Anzeige des erstmaligen Tätigwerdens als auswärtiger Dienstleister in Thüringen
- Jährliche Erneuerung der Anzeige des Tätigwerdens als auswärtiger Dienstleister in Thüringen
- Antrag auf Verlängerung der Bescheinigung zum Führen der geschützten Berufsbezeichnung
Fachlich freigegeben durch
Architektenkammer Thüringen
Fachlich freigegeben am
08.03.2020
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)
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