Zuständigkeitsfinder
Leistungen der Pflegeversicherung
Leistungsbeschreibung
Wenn jemand sich nicht mehr allein versorgen und pflegen kann, ist es grundsätzlich möglich, Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch zu nehmen, wenn hierfür die Voraussetzungen vorliegen. Pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen, und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Voraussetzung ist das Vorliegen körperlicher, kognitiver oder psychischer Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingter Belastungen, die nicht selbständig kompensiert oder bewältigt werden können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, das heißt, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, bestehen. Die Leistungen der Pflegekassen sind nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad) gestaffelt, der von der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten abhängt. Dieser wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder andere unabhängige Gutachter festgestellt. Zur Einschätzung der Pflegebedürftigkeit und Einstufung in einen Pflegegrad kommt ein Begutachtungsinstrument zum Einsatz, das von der individuellen Pflegesituation ausgeht. Es orientiert sich an Fragen wie: Was kann der oder die Pflegebedürftige im Alltag alleine leisten? Welche Fähigkeiten sind noch vorhanden? Wie selbständig ist der oder die Erkrankte? Wobei benötigt er oder sie Hilfe? Anhand des erstellten Gutachtens und der darin ausgesprochenen Empfehlung der Einstufung erlässt die Pflegekasse einen Feststellungsbescheid.
Fünf Pflegegrade ermöglichen es, Art und Schwere der jeweiligen Beeinträchtigungen unabhängig davon, ob diese körperlich, geistig oder psychisch bedingt sind, zu erfassen. Die fünf Pflegegrade sind abgestuft: von geringen Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (Pflegegrad 1) bis zu schwersten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung einhergehen (Pflegegrad 5).
Die Pflegeversicherung gewährt u.a. folgende Leistungen:
- Pflegesachleistung,
- Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen,
- Kombination von Geldleistung und Sachleistung,
- häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson,
- Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen,
- Tagespflege und Nachtpflege,
- Kurzzeitpflege,
- vollstationäre Pflege,
- Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen,
- Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen,
- zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit,
- Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen,
- zusätzliche Betreuungsleistungen,
- Leistungen des Persönlichen Budgets,
- Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen
- zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen.
- Angebote zur Unterstützung im Alltag
Ergänzend bestehen Ansprüche auf eine Pflegeberatung und eine Anschubfinanzierung bei Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen.
An wen muss ich mich wenden?
Ansprechpartner zu allen Fragen rund um die Leistungsansprüche, die notwendigen Voraussetzungen und das Antragsverfahren sind die Mitarbeiter der für Sie zuständigen Pflegekasse.
Unterstützende Institutionen
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF)
Fachlich freigegeben am
16.07.2019
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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