Grunderwerbsteuer festsetzen

Leistungsbeschreibung

Beim Erwerb eines inländischen Grundstücks, Erbbaurechts, Gebäudes auf fremdem Boden oder dinglich gesicherten Sondernutzungsrechts fällt Grunderwerbsteuer an, sofern der Vorgang nicht von der Grunderwerbsteuer befreit ist.

Der Grunderwerbsteuer können beispielsweise die folgenden Erwerbsformen unterliegen:

  • der Grundstückskauf,
  • der Grundstückstausch,
  • das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren
  • die Abtretung von Rechten eines Übereignungsanspruchs,
  • der Erwerb der Verwertungsbefugnis,
  • der Übergang von Grundbesitz im Rahmen von Gesellschaftsverträgen (z. B. die Einbringung eines Grundstückes in eine GmbH),
  • die Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften oder Beteiligungen an Kapitalgesellschaften mit Grundbesitz,
  • die Enteignung von Grundstücken.

Bestimmte Erwerbsvorgänge sind von der Grunderwerbsteuer befreit, so u. a.

  • der Erwerb eines geringwertigen Grundstücks (Freigrenze 2.500 Euro),
  • Grundstückserwerbe, die der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer unterliegen,
  • der Grundstückserwerb zwischen Ehegatten,
  • der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind,
  • der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses.

Die Grunderwerbsteuer beträgt in Thüringen 6,5 (seit 01.01.2017) und bemisst sich im Normalfall nach dem Wert der Gegenleistung (z. B. Kaufpreis). Dazu gehört insbesondere jede Leistung, die der Erwerber dem Veräußerer oder einer anderen Person für den Erwerb des Grundstücks gewährt sowie z. B. auch Leistungen, die dem Veräußerer von Dritten dafür gewährt werden, dass er dem Erwerber das Grundstück überlässt. Als Gegenleistung gelten auch die vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen (z.B. Vermessungskosten, Maklergebühren), die dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen (z.B. Nießbrauch, Wohnrecht) und die auf den Erwerber übergehenden Belastungen des Grundstücks.

Erwerben Sie ein unbebautes Grundstück und schließen Sie neben dem Kaufvertrag einen Bauvertrag über die Errichtung eines Gebäudes auf dem erworbenen Grundstück mit dem Veräußerer oder einem mit ihm personell, wirtschaftlich oder durch Absprachen verbundenen Dritten ab, ist nach gefestigter Rechtsprechung regelmäßig ein sog. einheitliches Vertragswerk im grunderwerbsteuerlichen Sinne gegeben. In diesem Fall wird die Grunderwerbsteuer dann nicht nur vom Kaufpreis für das Grundstück selbst, sondern auch von den Baukosten berechnet.

Die Grunderwerbsteuer schulden regelmäßig die an einem Erwerbsvorgang Beteiligten. Bei einem Kaufvertrag sind das der Grundstückskäufer (Erwerber) und der Grundstücksverkäufer (Veräußerer). In vielen Verträgen wird jedoch vereinbart, dass der Erwerber die Grunderwerbsteuer zu zahlen hat. Das Finanzamt wird in diesen Fällen den Steuerbescheid zuerst an den Erwerber richten. Zahlt der Erwerber die Steuer aber nicht, kann das Finanzamt die Steuer auch vom Veräußerer fordern.

In einigen Sonderfällen, z. B. wenn eine konkrete Gegenleistung für das Grundstück nicht vorhanden ist (symbolischer Kaufpreis, bei der Umwandlung von Unternehmen, Einbringungen oder Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage), wird die Steuer vom Grundbesitzwert im Sinne des Bewertungsgesetzes berechnet.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

Keine zuständige Stelle gefunden

Bitte geben Sie Ihren Ort an.