Geburt anzeigen

Leistungsbeschreibung

Die Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden.

Kommt das Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, wird die Geburtsanzeige durch diese Einrichtung übernommen.

Bei einer Hausgeburt muss die Geburt von einem sorgeberechtigten Elternteil persönlich beim Standesamt innerhalb einer Woche angezeigt werden. Sind die Eltern an der Anzeige gehindert, ist die Geburt von einer anderen Person, die bei der Geburt zugegen war, anzuzeigen.

Die Geburt eines Kindes muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden. Bei Geburten in Geburtskliniken wird von diesen die Anzeige vorgenommen.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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