Abfälle Register und Nachweise über den Verbleib führen

Leistungsbeschreibung

Gefährliche/nachweispflichtige Abfälle

Wer gefährliche/nachweispflichtige Abfälle entsorgen möchte, muss über deren Verbleib ein Register beziehungsweise bestimmte Nachweise führen, wie

  • Entsorgungsnachweise vor Beginn der Entsorgung,
  • Begleitscheine und gegebenenfalls Übernahmescheine,
  • Register bestehend aus den vorgenannten Nachweisen.

Das Register beziehungsweise die zu führenden Nachweise belegen die Entsorgungsvorgänge der gefährlichen/nachweispflichtigen Abfälle. Die Pflicht zur Führung des Registers trifft Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler und Makler sowie alle Entsorger von gefährlichen/nachweispflichtigen Abfällen.

Die Pflicht zur Führung von Nachweisen trifft denselben Personenkreis mit Ausnahme von Händlern und Maklern .

Nicht nachweispflichtige Abfälle

Auch Abfallentsorger von nicht nachweispflichtigen Abfällen haben ein Register über die Art und Menge sowie die Behandlung der Abfälle und den Verbleib der entstehenden Abfälle zu führen.

Abfallentsorger, die wiederum Abfälle zur weiteren Entsorgung abgeben (Sekundärerzeuger), unterliegen den Registerpflichten für alle abgegebenen Abfälle. Dies gilt auch für Stoffe oder Gegenstände die beim Entsorger ein Verwertungsverfahren durchlaufen haben und für die das Ende der Abfalleigenschaft geltend gemacht werden soll.

Auch Händler und Makler von Abfällen haben Register zu führen.

Private Haushalte

Für private Haushalte gelten diese Pflichten nicht.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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