Zuständigkeitsfinder
Abfälle Register und Nachweise über den Verbleib führen
Leistungsbeschreibung
Gefährliche/nachweispflichtige Abfälle
Wer gefährliche/nachweispflichtige Abfälle entsorgen möchte, muss über deren Verbleib ein Register beziehungsweise bestimmte Nachweise führen, wie
- Entsorgungsnachweise vor Beginn der Entsorgung,
- Begleitscheine und gegebenenfalls Übernahmescheine,
- Register bestehend aus den vorgenannten Nachweisen.
Das Register beziehungsweise die zu führenden Nachweise belegen die Entsorgungsvorgänge der gefährlichen/nachweispflichtigen Abfälle. Die Pflicht zur Führung des Registers trifft Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler und Makler sowie alle Entsorger von gefährlichen/nachweispflichtigen Abfällen.
Die Pflicht zur Führung von Nachweisen trifft denselben Personenkreis mit Ausnahme von Händlern und Maklern .
Nicht nachweispflichtige Abfälle
Auch Abfallentsorger von nicht nachweispflichtigen Abfällen haben ein Register über die Art und Menge sowie die Behandlung der Abfälle und den Verbleib der entstehenden Abfälle zu führen.
Abfallentsorger, die wiederum Abfälle zur weiteren Entsorgung abgeben (Sekundärerzeuger), unterliegen den Registerpflichten für alle abgegebenen Abfälle. Dies gilt auch für Stoffe oder Gegenstände die beim Entsorger ein Verwertungsverfahren durchlaufen haben und für die das Ende der Abfalleigenschaft geltend gemacht werden soll.
Auch Händler und Makler von Abfällen haben Register zu führen.
Private Haushalte
Für private Haushalte gelten diese Pflichten nicht.
Verfahrensablauf
Vor dem eigentlichen Entsorgungsvorgang nachweispflichtiger Abfälle sind entsprechende Entsorgungsnachweise, Begleitscheine, Übernahmescheine zu führen, die im jeweiligen Register des Abfallwirtschaftsbeteiligten einzupflegen sind.
Eine Entsorgung kann erst erfolgen, wenn die betreffenden elektronisch zu führenden Entsorgungsnachweise den zuständigen Behörden vorliegen.
Zur Entsorgung nachweispflichtiger Abfälle haben die jeweiligen Wirtschaftsbeteiligten (außer bei Kleinmengenerzeugern mit weniger als 2 t/a gefährliche Abfälle) eine entsprechende Erzeuger-, Beförderer- bzw. Entsorgernummer zu beantragen.
Register sind von den Wirtschaftsbeteiligten zu führen und werden nicht automatisiert an die Behörden elektronisch übertragen, sondern sind auf Abforderung der zuständigen Behörden zu übermitteln.
- Entsorgungsnachweise, Begleitscheine, Übernahmescheine sind Bestandteile der Register.
- Soweit in der Nachweisverordnung eine elektronische Führung der oben genannten Dokumente vorgesehen ist, werden diese durch elektronische Unterschrift (qualifizierte elektronischer Signatur) mittels Kartenlesegeräts signiert.
- Die Datenstruktur basiert auf standardisierten Schnittstellen (XML Format).
- Der Datenverkehr zwischen Wirtschaft und Behörden wird bundesweit einheitlich über die Zentrale Koordinierungsstelle (ZKS-Abfall) geführt.
- Es sind Ausnahmen zu beachten.
Die elektronische Erstellung der Entsorgungsnachweise, Begleitscheine, Übernahmescheine und deren Zuordnung zum Register erfolgt mittels spezieller zugelassener Software, die selbst oder durch Fremdfirmen entwickelt werden kann. Die Software ist auf der Basis der verbindlich eingeführten Datenschnittstelle zu erstellen, die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) auf deren Webseite veröffentlicht ist.
Die Bundesländer haben das Länder-eANV (eANV = elektronisches Abfall Nachweisverfahren), ein kostenloses Portal, über das alle für die Nachweisführung benötigten, elektronischen Dokumente bereitgestellt, verschickt, empfangen und signiert werden, erstellt. In dem Länder-eANV erfolgt keine automatisierte Zusammenstellung der elektronischen Dokumente zum Register.
Neben dem Länder-eANV gibt es diverse kommerzielle zugelassene Lösungen, die dem Nutzer meist eine komfortablere Bedienung bieten, zum Beispiel eine automatische Registerführung. Ab welchem Begleitscheinaufkommen sich die Anschaffung einer kommerziellen Lösung lohnt, hängt von vielen Faktoren wie Zeitaufwand für die Bearbeitung, Begleitscheinaufkommen und dem Anwender selber ab.
Vor einer Datenübermittlung an die beteiligten Behörden haben sich die Wirtschaftsbeteiligten bei der Zentrale Koordinierungsstelle der Länder (ZKS-Abfall) elektronisch zu registrieren, ihre Stammdaten mitzuteilen und ein Konto zu eröffnen.
Dem Konto ist die entsprechende Erzeuger-, Beförderer- beziehungsweise Entsorgernummer zuzuordnen
Im Rahmen des Verfahrens der Registrierung können zugelassene andere elektronische Lösungen genutzt werden.
Die Daten zur Nachweisführung werden in die ausgesuchte Lösung eingegeben, elektronisch unterschrieben (signiert), übermittelt und im eigenen PC verwaltet.
Die notwendigen Erzeuger- und Entsorgernummer für Thüringen werden im TLUBN vergeben.
Abfallerzeuger, die nachweispflichtige Abfälle nur im Rahmen der Sammelentsorgung abgeben (Übernahmescheinverfahren) bedürfen keiner Registrierung bei der ZKS.
Beförderer-, Sammler-, Händler- und Maklernummern werden in der Regel über das Anzeige-und Erlaubnisverfahren von der zuständigen Behörde vergeben.
An wen muss ich mich wenden?
Zuständig ist das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) - Referat 74.
Voraussetzungen
Informationen zur Beteiligung am elektronischen Nachweisverfahren haben die Bundesländer auf der nachfolgenden Seite bereitgestellt:
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Zur Erteilung einer Kennnummer eventuell Handelsregister-, Genossenschafts-, Vereinsregisterauszug beziehungsweise Gewerbeanmeldung
- Bei Vergabe einer Entsorgernummer die entsprechende Genehmigung zum Betrieb der Entsorgungsanlage (entweder Genehmigung nach BImSchG oder Baurecht)
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Einstellung der Dokumente in das entsprechende Register spätestens nach zehn Kalendertagen
Bearbeitungsdauer
Maximale Bearbeitungsdauer von Entsorgungsnachweisen im Grundverfahren bei den Behörden nach Eingang der vollständigen Unterlagen 30 Kalendertage
Rechtsgrundlage
- § 49 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- § 23 Nachweisverordnung (NachwV)
- § 24 Nachweisverordnung (NachwV)
- § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- Nachweisverordnung (NachwV)
- § 47 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- § 48 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- § 51 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- § 52 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- § 55 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- § 64 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- § 15 Thüringer Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (ThürAGKrWG)
- § 16 Thüringer Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (ThürAGKrWG)
- Thüringer Allgemeine Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG)
- Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO)
- Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz (ThürVwKostOMUEN)
Anträge / Formulare
Was sollte ich noch wissen?
- Im Rahmen der Nachweis- und Registerpflicht sind entsprechend von den zuständigen Behörden vergebene Kennnummern zu verwenden.
- Abfallentsorger, die wiederum Abfälle zur weiteren Entsorgung abgeben (Sekundärerzeuger), unterliegen den Registerpflichten für abgegebene Abfälle.
- Belange im Umgang mit der Nachweisführung des Freistaates Thüringen betreffend sind auf der Internetseite des TLUBN einsehbar.
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz
Fachlich freigegeben am
19.01.2023
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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