Zuständigkeitsfinder
Rundfunkbeitrag für Unternehmen und Institutionen abmelden
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie Ihre Betriebsstätte oder auch betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge aufgeben, entfällt die Beitragspflicht.
Außerdem entfällt die Beitragspflicht im nicht privaten Bereich für folgende Bereiche:
- gemeinnützige Einrichtungen für behinderte Menschen
- Einrichtungen der Jugendhilfe
- Einrichtungen für Suchtkranke
- gemeinnützige Vereine und Stiftungen
- öffentliche allgemeinbildende oder berufsbildende Schulen
- Ebenso müssen Sie keinen Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten entrichten, die keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen.
Weiterführende Informationen finden Sie in den Infomaterialien des Beitragsservice.
Verfahrensablauf
Die Abmeldung bei der zuständigen Stelle erfolgt unaufgefordert. Sobald Sie ein Unternehmen oder Kraftfahrzeug außer Betrieb setzen, denken Sie an die Abmeldung vom Rundfunkbeitrag.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice.
Zuständige Stelle
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Voraussetzungen
- Sie sind noch Inhaber einer Betriebsstätte oder beitragspflichtiger Kraftfahrzeuge und setzen diese außer Betrieb.
Welche Gebühren fallen an?
Nach der erfolgreichen Abmeldung fallen keine Gebühren mehr an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das Innehaben der Wohnung, der Betriebsstätte oder des Kraftfahrzeugs durch den Beitragsschuldner endet, jedoch nicht vor dem Ablauf des Monats, in dem dies der zuständigen Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist. Das Innehaben eines Kraftfahrzeugs endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Zulassung auf den Beitragsschuldner endet.
Anträge / Formulare
Was sollte ich noch wissen?
Zur Abmeldung werden nachfolgende Angaben benötigt:
- Firma und Anschrift des Beitragsschuldners und seines gesetzlichen Vertreters
- gegenwärtige Anschrift jeder Betriebsstätte
- letzte der Landesrundfunkanstalt gemeldete Anschrift des Beitragsschuldners
- vollständige Bezeichnung des Inhabers der Betriebsstätte
- Anzahl der Beschäftigten der Betriebsstätte
- Beitragsnummer
- Datum des Endes des Innehabens der Betriebsstätte oder des beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs
- Angabe zur Branchen- oder Einrichtungszugehörigkeit
- Anzahl der beitragspflichtigen Hotels und Gästezimmer und Ferienwohnungen
- Anzahl und Zulassungsort der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge
- der Grund für die Abmeldung
Weiterführende Informationen
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Staatskanzlei
Fachlich freigegeben am
11.12.2024
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)
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