Zuständigkeitsfinder
Mehrsprachigen Auszug aus dem Personenstandsregister beantragen
Leistungsbeschreibung
In Deutschland werden Daten in Form von Personenstandsfällen über Geburt, Eheschließung, Lebenspartnerschaft und Tod im Personenstandsregister erfasst. Den Personenstand eines Menschen müssen Sie in den verschiedensten Lebenslagen nachweisen, zum Beispiel bei der Einschulung der Kinder oder im Erbfall.
Sie haben die Möglichkeit, für sich oder eine Verwandte beziehungsweise einen Verwandten in der auf- beziehungswiese absteigenden Abstammungslinie, also Eltern, Großeltern, Kinder und Enkel, sowie für Ehegattinnen und Ehegatten einen mehrsprachigen Auszug aus dem Personenstandsregister zu beantragen.
Bei Ihrem zuständigen Standesamt können Sie folgende Registerauszüge in verschiedenen Sprachen beantragen:
- Geburtenregister
- Eheregister
- Lebenspartnerschaftsregister
- Sterberegister
Der Personenstand umfasst auch weitere familien- und namensrechtliche Tatsachen. Darum werden alle Ereignisse, die den Personenstand eines Menschen ändern, ebenfalls in den Personenstandsregistern als sogenannte Folgebeurkundungen registriert. Solche Ereignisse können zum Beispiel die Anerkennung der Vaterschaft, die Adoption, die Eheauflösung, eine Namensänderung oder die Todeserklärung sein.
Sie können die Registerauszüge kostenpflichtig für sich selbst beantragen sowie für Ihre Angehörigen in auf- beziehungswiese absteigender Abstammungslinie, also Eltern, Großeltern, Kinder und Enkel, sowie für Ehegattinnen und Ehegatten.
Zuständige Stelle
Bitte wenden Sie sich an das zuständige Standesamt.
Voraussetzungen
- Sie beantragen einen mehrsprachigen Registerauszug für sich selbst oder für
- Ihre Ehepartnerin oder Ihren Ehepartner
- Ihre Lebenspartnerin oder Ihren Lebenspartner
- Ihre Vorfahrin oder Ihren Vorfahren (Eltern, Großeltern)
- Ihre Kinder oder Enkel
- Sie können einen Verwandtschaftsnachweis erbringen, zum Beispiel durch eine
- Geburtsurkunde
- Eheurkunde
- Lebenspartnerschaftsurkunde
- Beantragen Sie einen mehrsprachigen Registerauszug für eine andere Person (zum Beispiel Geschwister), müssen Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen, zum Beispiel durch
- Erbschein
- Grundbuchauszug
- Sie sind mindestens 16 Jahre alt
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr: 10,00 EURVorkasse: Nein
Welche Fristen muss ich beachten?
Aufbewahrungsfrist: 30 - 110 JahreDie Frist für die Führung des Sterberegisters durch das Standesamt von 30 Jahren darf noch nicht abgelaufen sein. Für Geburtseinträge beträgt die Aufbewahrungsfrist 110 Jahre und für Ehe- beziehungsweise Lebenspartnerschaftseinträge 80 Jahre.
Rechtsbehelf
- Anweisung durch das Amtsgericht
Weiterführende Informationen
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Fachlich freigegeben am
05.11.2024
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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