Neu bestellte gesetzliche oder satzungsmäßige Vertretung sowie persönlich haftende Gesellschafter im Zuge einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut melden

Leistungsbeschreibung

Damit die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Deutsche Bundesbank frühzeitig über jede wesentliche Veränderung der Inhaberstruktur bei Kredit- und anderen Instituten im Finanzsektor informiert sind, müssen die Aufsichtsbehörden 

  • über jede neu bestellte gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreterin oder persönlich haftende Gesellschafterin 
  • oder jeden neu bestellten gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter unverzüglich schriftlich unterrichtet werden.

Als Inhaberin oder Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut in Deutschland müssen Sie dabei in Ihrer Anzeige die 

  • die fachliche Eignung und
  • Zuverlässigkeit

Ihrer gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter zur Beurteilung nachweisen. 

Durch diese Informationen (“wesentlichen Tatsachen“) sind die BaFin und die Bundesbank in der Lage, Anlagebetrug, Geldwäsche und andere Formen der organisierten Kriminalität zu verhindern. Darüber hinaus dient das Verfahren dem Gläubigerschutz, indem Solvenz und Funktionsfähigkeit der Institute gesichert werden sollen.

  • Die Aufsichtsbehörde kann der Inhaberin oder dem Inhaber einer bedeutenden Beteiligung die Ausübung der Stimmrechte untersagen und anordnen, dass über die Anteile nur mit ihrer Zustimmung verfügt werden darf, wenn die Inhaberin oder der Inhaber,
    • wenn sie eine Personengesellschaft ist, auch eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter,
    • oder ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vertreter, oder,
    • oder wenn sie oder er eine juristische Person ist, auch eine gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreterin,
  • nicht zuverlässig ist, oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts zu stellenden Ansprüchen genügt.
  • Dies kann der Fall sein, wenn es der verantwortlichen Person an der gebotenen Zuverlässigkeit fehlt
  • oder sie sonst den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts zu stellenden Anforderungen nicht genügt.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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