Zuständigkeitsfinder
Neu errichtete Amateurfunkstellen oder die dauerhafte Verlegung Ihrer Amateurfunkstellen melden
Leistungsbeschreibung
Mit Ihrem Antrag auf Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst haben Sie mindestens einen Standort einer ortsfesten Amateurfunkstelle angegeben. Möchten Sie diesen Standort, zum Beispiel aufgrund eines Umzuges, dauerhaft verlegen, so müssen Sie dies der Bundesnetzagentur (BNetzA) melden. Eine Verlegung gilt dann als dauerhaft, wenn sie für einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten vorgesehen ist.
Wenn Sie neben Ihrer bestehenden eine weitere ortsfeste Amateurfunkstelle errichten möchten, benötigt die BNetzA vorab ebenfalls eine Meldung von Ihnen.
Falls Ihre angezeigte ortsfeste Amateurfunkstelle eine Strahlungsleistung von 10 Watt equivalent isotropically radiated power (EIRP) überschreitet, ist zusätzlich zu Ihrer Anzeige der Neuerrichtung beziehungsweise Verlegung auch eine Anzeige Ihrer ortsfesten Amateurfunkanlage nach der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) nötig. Beachten Sie hierzu bitte die Informationen zur Anzeige ortsfester Amateurfunkanlagen gemäß BEMFV.
Verfahrensablauf
Ihre Anzeige zur Neueinrichtung einer ortsfesten Amateurfunkstelle beziehungsweise der dauerhaften Verlegung eines Standorts einer Amateurfunkstelle können Sie online oder formlos per E-Mail oder Post bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) einreichen.
Anzeige online einreichen:
- Rufen Sie die Online-Anzeige auf dem Bundesportal verwaltung.bund.de auf. Diese führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben. Füllen Sie den Antrag vollständig online aus.
- Senden Sie Ihre Anzeige online ab.
- Die BNetzA prüft und bearbeitet Ihre Anzeige.
- Sie erhalten eine Bestätigung und eine Zahlungsaufforderung.
-
Sie überweisen die Gebühr.
Anzeige formlos per Post oder E-Mail einreichen:
- Schicken Sie Ihre Anzeige formlos per E-Mail oder per Post an die Bundesnetzagentur.
- Die BNetzA prüft und bearbeitet Ihre Anzeige.
- Sie erhalten eine Bestätigung und eine Zahlungsaufforderung.
- Sie überweisen die Gebühr.
Voraussetzungen
Sie besitzen eine Zulassung zur Teilnehme am Amateurfunkdienst.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Anzeige
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr: 18,50 EURVorkasse: Neinhttps://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Frequenzen/Amateurfunk/Gebuehren/ANetzABgebV-Abs3.pdfFür Amtshandlungen im Zusammenhang mit der gestellten Anzeige zur Neueinrichtung einer ortsfesten Amateurfunkstelle werden grundsätzlich einmalige Gebühren erhoben.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige auf Neueinrichtung einer ortsfesten Amateurfunkstelle beziehungsweise auf Verlegung des Standorts muss vor Inbetriebnahme der Amateurfunkstelle gestellt werden.
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer: 1 - 2 Wochen
Rechtsgrundlage
- § 9 Absatz 4 Amateurfunkverordnung (AFuV)
- § 15 Amateurfunkverordnung (AFuV)
- Abschnitt 3 der aktuellen Fassung der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur (Besondere Gebührenverordnung BNetzA – BNetzABGebV)
Rechtsbehelf
Es ist kein Rechtsbehelf für diese Leistung vorgesehen.
Was sollte ich noch wissen?
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Weiterführende Informationen
Urheber
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) – Dienstleistungszentrum 10
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)
Fachlich freigegeben am
16.09.2022
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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