Die Ausstellung einer Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung oder eines Amateurfunkzeugnisses beantragen

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie eine Amateurfunkprüfung bestanden haben, können Sie eine Prüfungsbescheinigung für Amateurfunkprüfungen beantragen. Die Prüfungsbescheinigung ist gleichzeitig Ihr Amateurfunkzeugnis.

Ihre Amateurfunkprüfung müssen Sie dafür entweder bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) oder bei einer der folgenden, ehemals zuständigen Behörden abgelegt haben:

  • Deutsche Bundespost
  • Bundesamt für Post und Telekommunikation
  • Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post.

Je nach Amateurfunkprüfung, die Sie bestanden haben, erhalten Sie ein Amateurfunkzeugnis für

  • Klasse A oder
  • Klasse E

Wenn Sie im Rahmen einer Prüfung Fähigkeiten im Geben und Hören von Morsezeichen nachgewiesen haben, kann die BNetzA Ihnen dies in Ihrer Prüfungsbescheinigung bescheinigen.

CEPT-Novice-Lizenz und HAREC

Zusätzlich zu Ihrer Prüfungsbescheinigung können Sie auch eine CEPT-Novice-Lizenz und das HAREC beantragen. Mit diesen Lizenzen können Sie Amateurfunkgenehmigungen im Ausland beantragen, wenn Sie sich im jeweiligen Land nur vorübergehend aufhalten und nicht dauerhaft leben.

Eine CEPT-Novice-Lizenz nach dem ERC-Report 32 erhalten Sie, wenn Sie folgende Amateurfunkprüfungen bestanden haben:

  • Klasse E oder
  • Klasse 3.

Ein Harmonised Amateur Radio Examination Certificate (HAREC), also ein international harmonisiertes Amateurfunkzeugnis gemäß CEPT-Empfehlung T/R 61-02, wird Ihnen auf Antrag ausgestellt, wenn Sie eine der folgenden Amateurfunkprüfungen bestanden haben:

  • Klasse A,
  • Klasse B,
  • Klasse C,
  • Klasse 1 oder
  • Klasse 2

Bitte beachten Sie: Haben Sie Ihre Amateurfunkprüfung in einem anderen Land abgelegt, müssen Sie dort die Bescheinigung beantragen. Sollten Sie nur Teile der Amateurfunkprüfung bei einer Behörde in Deutschland abgelegt haben, kann die BNetzA Ihnen auch nur diese Prüfungsteile bescheinigen.

Hinweis: Falls Sie keine Zulassung zum Amateurfunkdienst besitzen und die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bereits abgelaufen sind, können Hinweise auf eine erfolgreich abgelegte Prüfung erforderlich sein.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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