Zuständigkeitsfinder
Design anmelden
Leistungsbeschreibung
Eingetragene Designs schützen die Erscheinungsform von industriell oder handwerklich hergestellten zwei- oder dreidimensionalen Erzeugnissen, zum Beispiel von
- Bekleidung
- Möbeln
- Fahrzeugen
- Stoffen
- Ziergegenständen oder
- grafischen Symbolen.
Auch Teile von Erzeugnissen können als eingetragenes Design geschützt werden, zum Beispiel die Sohle eines Sportschuhs oder die Kappe eines Schreibgeräts. Allgemeine Ideen, Konzepte oder Gestaltungsprinzipien können nicht geschützt werden.
Mit einem eingetragenen Design gewährt das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) ein zeitlich begrenztes Monopol auf die Erscheinungsform, also die äußere Form- und Farbgestaltung eines Produkts. Die Darstellungen des Designs (Wiedergabe), die Sie mit der Anmeldung einreichen, sind deshalb besonders wichtig. Denn geschützt ist nur das, was in den Darstellungen sichtbar wiedergegeben wird.
Der Schutz entsteht, indem das Design in das vom DPMA geführte Register eingetragen wird. Er gilt im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Als Inhaber oder Inhaberin eines eingetragenen Designs besitzen Sie das ausschließliche Recht, das Design zu benutzen. Sie können Dritten verbieten, Ihr Design bei der Herstellung, Veräußerung oder Ein- und Ausfuhr von Produkten zu verwenden. Das heißt auch, dass Sie als Designinhaber oder Designinhaberin gegen jedes Design vorgehen können, das bei dem informierten Benutzer oder der informierten Benutzerin keinen anderen Gesamteindruck als Ihr eingetragenes Design erweckt.
Wenn Sie ein Design anmelden, wird geprüft,
- ob die Anmeldung die rechtlichen Anforderungen erfüllt, insbesondere ob alle notwendigen Angaben enthalten sind und die Designdarstellungen den Formerfordernissen entsprechen, und
- ob das angemeldete Design designfähig ist, das heißt die konkrete Form- und Farbgebung eines Produkts zeigt. Das Design muss außerdem mit der öffentlichen Ordnung und den guten Sitten vereinbar sein und darf keine missbräuchliche Verwendung staatlicher Hoheitszeichen oder anderer Zeichen von öffentlichem Interesse darstellen.
Es wird jedoch nicht geprüft, ob das angemeldete Design auch die übrigen materiellen Schutzvoraussetzungen erfüllt – zum Beispiel in Bezug auf die Neuheit und Eigenart des Designs. Ein Design wird also auch eingetragen, wenn eine oder mehrere dieser Schutzvoraussetzungen fehlen. Diese Schutzvoraussetzungen werden erst im Streitfall im Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA oder bei einer Widerklage in einem Verletzungsverfahren vor Gericht geprüft.
Wenn Ihr Design eingetragen wurde und kein Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe gestellt wurde, gilt der Schutz für 5 Jahre ab dem Anmeldetag. Sie können den Schutz dann bis zu vier Mal aufrechterhalten, indem Sie rechtzeitig die Aufrechterhaltungsgebühren zahlen. Insgesamt können Sie Ihr Design so maximal 25 Jahre lang schützen.
Verfahrensablauf
Ihr Design können Sie schriftlich oder elektronisch anmelden. Wenn Sie Ihr Design schriftlich anmelden möchten:
- Bitte laden Sie sich das Antragsformular zur Anmeldung eines Designs sowie – bei Sammelanmeldungen – gegebenenfalls das Anlageblatt herunter und füllen Sie beides aus.
- Fügen Sie der Anmeldung die Wiedergabe des Designs auf dem Wiedergabeformblatt oder als JPEG-Datei auf einem zulässigen Datenträger (CD/DVD) bei. Als Wiedergabe können bis zu 10 Fotos oder sonstige grafische Darstellungen des Designs eingereicht werden, insbesondere um das Design aus verschiedenen Perspektiven zu zeigen.
-
Fügen Sie alle nötigen Unterlagen bei und reichen Sie Ihren Antrag persönlich oder per Post (nicht per Fax) beim DPMA ein. Bitte beachten Sie unbedingt die rechtlichen Anforderungen und die Vorgaben für die Wiedergabe Ihres Designs. Unbedingt vorliegen müssen
- Angaben zum Anmelder oder zur Anmelderin
- die Wiedergabe des Designs und
- die Erzeugnisangabe.
- Sie bekommen dann eine Empfangsbestätigung.
- Zahlen Sie innerhalb von 3 Monaten ab Einreichung der Anmeldung die Anmeldegebühren.
- Ihre Anmeldung wird erst im Rahmen der Sachbearbeitung in der Designstelle des DPMA geprüft. Das DPMA klärt, ob alle für die Anmeldung erforderlichen Angaben und Unterlagen eingegangen sind.
- Es wird festgestellt, ob die Anmeldung die rechtlichen Anforderungen erfüllt, insbesondere ob die Wiedergabe den Formerfordernissen entspricht.
- Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, trägt die Designstelle Ihre Anmeldung in das Register ein. Die Eintragung wird auf der Publikationsplattform "DPMAregister" und im elektronischen Designblatt bekannt gemacht. Mit der Eintragung in das Designregister entsteht der Designschutz.
- Um den Schutz aufrechtzuerhalten, müssen Sie rechtzeitig zum Ende einer jeden Schutzperiode (jeweils 5 Jahre) die Aufrechterhaltungsgebühren zahlen. Sie können Ihr Design aber nur maximal 25 Jahre schützen lassen.
Wenn Sie die Eintragung elektronisch beantragen möchten:
- Für Anmeldungen von bis zu 10 Designs können Sie Ihren Antrag über den Dienst "DPMAdirektWeb" stellen, er ist dann ohne Unterschrift und ohne elektronische Signatur gültig.
-
Wenn Sie mehr als 10 Designs anmelden möchten, nutzen Sie dafür bitte den kostenlosen Dienst "DPMAdirektPro". Sie brauchen dafür
- eine Signaturkarte mit dazugehörigem Kartenleser
- die Anmelde-Software "DPMAdirektPro", um die Anmeldedokumente erstellen und validieren zu können
- Sie erhalten dann eine Empfangsbestätigung.
- Zahlen Sie unaufgefordert die Anmeldegebühr innerhalb von 3 Monaten ab Einreichung der Anmeldung.
- Das DPMA prüft dann wie oben beschrieben, ob Ihr Design eingetragen werden kann.
Voraussetzungen
- Das angemeldete Design ist designfähig (die konkrete Form- und Farbgebung eines Produkts wird gezeigt)
- Das Design ist mit der öffentlichen Ordnung und den guten Sitten vereinbar. Staatliche Hoheitszeichen oder andere Zeichen von öffentlichem Interesse dürfen nicht missbräuchlich verwendet werden.
- Wenn Sie nicht in Deutschland wohnen und weder einen Sitz noch eine Niederlassung in Deutschland haben, müssen Sie sich von einem Rechts- oder Patentanwalt beziehungsweise eine Rechts- oder Patentanwältin vertreten lassen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antragsformular zur Anmeldung eines Designs
- Zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des Designs (bis zu 10 fotografische oder grafische Darstellungen)
- Angabe der Erzeugnisse, in die das Design aufgenommen oder bei denen das Design verwendet werden soll
- Bei Sammelanmeldungen (Anmeldungen mit mehreren Designs) in Papierform zusätzlich: Anlageblatt zum Antrag auf Eintragung eines Designs
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr: 60,00 EURVorkasse: NeinAnmeldung eines Designs (elektronisch)
Gebühr: 70,00 EURVorkasse: NeinAnmeldung eines Designs (in Papierform)
Gebühr: 6,00 EURVorkasse: NeinSammelanmeldung (elektronisch), mindestens EUR 60,00, pro Design
Gebühr: 7,00 EURVorkasse: NeinSammelanmeldung (Papierform): mindestens EUR 70,00, pro Design
Gebühr: 30,00 EURVorkasse: NeinAnmeldung eines Designs mit Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe
Gebühr: 3,00 EURVorkasse: NeinSammelanmeldung mit Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe, mindestens EUR 30,00, pro Design
Gebühr: 90,00 EURVorkasse: NeinAufrechterhaltungsgebühren 6. bis 10. Schutzjahr
Gebühr: 120,00 EURVorkasse: NeinAufrechterhaltungsgebühren 11. bis 15. Schutzjahr
Gebühr: 150,00 EURVorkasse: NeinAufrechterhaltungsgebühren 16. bis 20. Schutzjahr
Gebühr: 180,00 EURVorkasse: NeinAufrechterhaltungsgebühren 21. bis 25. Schutzjahr
Welche Fristen muss ich beachten?
- Zahlung der Anmeldegebühr: innerhalb von 3 Monaten nach Einreichung der Anmeldung
- Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr: spätestens zum Ende einer jeden Schutzperiode (jeweils 5 Jahre ab dem Anmeldetag)
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer: 2 - 4 Wochen
Bearbeitungsdauer: 3 - 4 MonateBei Anmeldungen mit Mängeln
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
- Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht; Gegen den Beschluss zur Zurückweisung eines Antrags auf Eintragung eines Designs kann der Anmelder innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses das Rechtsmittel der Beschwerde einlegen.
- Designs können auch wegen Nichtigkeit gelöscht werden: Nichtigkeitsverfahren auf Antrag vor dem DPMA oder Widerklage im Verletzungsverfahren vor dem Landgericht
Anträge / Formulare
Formulare vorhanden: ja
Schriftform erforderlich: ja
Formlose Antragstellung möglich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Online-Dienste vorhanden: ja
Weiterführende Informationen
Urheber
Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA)
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium der Justiz
Fachlich freigegeben am
18.03.2022
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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