Zuständigkeitsfinder
Anzeige der Tätigkeit als Hebamme Entgegennahme
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie als Hebamme oder Entbindungspfleger selbstständig tätig sein möchten, dann müssen Sie die Aufnahme und die Beendigung dieser Tätigkeit der unteren Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) anzeigen. Auch wesentliche Änderungen (z.B. der Praxisanschrift) müssen Sie anzeigen.
Zuständig ist das Gesundheitsamt , in dessen Bereich die Tätigkeit ausgeübt wird.
Verfahrensablauf
Wenn Sie eine selbstständige Tätigkeit als Hebamme oder Entbindungspfleger aufnehmen, zeigen Sie dies schriftlich an:
- Erstellen Sie die Anzeige.
- Reichen Sie die Anzeige bei dem für Sie zuständigen Gesundheitsamt persönlich oder schriftlich ein.
- Fügen Sie die nötigen Unterlagen hinzu.
Zuständige Stelle
Zuständig ist das örtliche Gesundheitsamt.
Voraussetzungen
Sie möchten als Hebamme oder Entbindungspfleger im Freistaat Thüringen selbstständig tätig werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Hebamme" oder "Entbindungspfleger"
- Erklärung, das ein Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage beim zuständigen Gesundheitsamt beantragt wurde
- eine ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Tauglichkeit
Welche Gebühren fallen an?
Kosten entstehen gegebenenfalls gemäß Gebührenverzeichnis des zuständigen Gesundheitsamtes in der jeweils gültigen Fassung.
Abgabe: gebührenfrei
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige der Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit und der Tätigkeitsort, die Beteiligung an Partnerschaften, die Beendigung der Berufstätigkeit sowie die Änderung des Tätigkeitsorts sind dem zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen.
Rechtsgrundlage
Urheber
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Fachlich freigegeben am
06.08.2024
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)
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