Zuständigkeitsfinder
Benutzung eines Gewässers für Übungen, Erprobungen und Gefahrenabwehr anzeigen
Leistungsbeschreibung
Normalerweise brauchen Sie eine behördliche Erlaubnis oder Bewilligung, wenn Sie Wasser aus Gewässern für Ihre Zwecke nutzen möchten.
Nicht notwendig ist dies, wenn eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit abgewehrt werden muss und der drohende Schaden schwerer wiegt als die Gewässerbeeinträchtigung.
Sie müssen die Behörde dann informieren.
Eine weitere Ausnahme betrifft Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Beispiel: Die Bundeswehr oder die Feuerwehr möchte für Übungen Wasser aus Seen, Flüssen und anderen Gewässern einsetzen.
Für solche und vergleichbare Zwecke benötigen Sie keine Erlaubnis oder Bewilligung. Sie müssen die Benutzung aber bei der zuständigen Behörde melden.
Diese Nutzung von Gewässern zu Übungszwecken kann umfassen:
- Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
- Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
- Einbringen von Stoffen in ein Gewässer.
Verfahrensablauf
Wenn Sie eine gegenwärtige Gefahr abwehren müssen:
- Sie führen die notwendigen Maßnahmen unter Benutzung eines Gewässers durch.
- Sie zeigen der Behörde die durchgeführten Maßnahmen an.
- Die Behörde prüft, welche Auswirkungen die Maßnahme auf das Gewässer hat und leitet gegebenenfalls Schutzmaßnahmen für das Gewässer ein.
- Die Behörde beurteilt, ob die Voraussetzungen für die erlaubnisfreie Benutzung tatsächlich erfüllt wurden.
- Falls die Voraussetzungen nicht vorlagen, leitet die Behörde ein Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen unerlaubter Gewässerbenutzung ein.
Wenn Sie ein Gewässer im Rahmen von Übungen oder Erprobungen zur Verteidigung oder Gefahrenabwehr benutzen möchten:
- Zeigen Sie die geplanten Maßnahmen der Behörde an.
- Die Behörde prüft, ob die geplanten Maßnahmen die Voraussetzungen der Erlaubnisfreiheit erfüllen.
- Wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, unterrichtet Sie die Behörde darüber, dass Sie eine Erlaubnis beantragen müssen oder das Vorhaben untersagt wird.
- Anderenfalls können Sie nach Ablauf einer bestimmten Frist die Maßnahme in der angezeigten Art und Weise durchführen.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die Untere Wasserbehörde im Landratsamt des jeweiligen Landkreises beziehungsweise der Stadtverwaltung bei kreisfreien Städten.
Zuständige Stelle
Untere Wasserbehörde, Landratsamt des jeweiligen Landkreises bzw. Stadtverwaltung bei kreisfreien Städten
Voraussetzungen
Sie können ein Gewässer dann erlaubnis- oder bewilligungsfrei benutzen, wenn
- Sie eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit abwehren müssen und der drohende Schaden schwerer wiegt als die nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften oder
- dies im Rahmen von Übungen und Erprobungen für Verteidigungszwecke oder Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit geschieht und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Anzeige
- gegebenenfalls Beschreibung der Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr beziehungsweise der Art der Übung oder Erprobung
- bei Übungen und Erprobungen gegebenenfalls Angaben zu Menge des entnommenen beziehungsweise wiedereingeleiteten Wassers oder Art und Menge der eingebrachten Stoffe
Welche Fristen muss ich beachten?
Die angegebene Frist gilt für Übungen und Erprobungen, diese müssen rechtzeitig vor Beginn angezeigt werden. Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr müssen der Behörde unverzüglich angezeigt werden.
Genehmigungsfiktion: 3 Monate
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Widerspruch
Weiterführende Informationen
Urheber
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität des Landes Rheinland-Pfalz (MKUEM)
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz (TMUEN)
Fachlich freigegeben am
26.11.2024
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)
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