Erfüllung der Weiterbildungspflicht als Immobilienmakler und/oder Wohnimmobilienverwalter erklären oder nachweisen

Leistungsbeschreibung

Als Inhaber einer Erlaubnis als Immobilienmakler und/oder Wohnimmobilienverwalter sind Sie sowie unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende Beschäftigte verpflichtet, sich je Dreijahreszeitraum 20 Zeitstunden weiterzubilden.

Die Aufsichtsbehörde kann Sie auffordern, eine Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildung abzugeben. Erst nach dieser Aufforderung sind Sie verpflichtet, die Erklärung abzugeben. Die Aufforderung kann anlassbezogen oder im Rahmen von Stichprobenkontrollen erfolgen. Ferner kann die Aufsichtsbehörde Sie zur Vorlage von Unterlagen über die 
Weiterbildungsmaßnahmen auffordern.

Die Weiterbildungen müssen bestimmten inhaltlichen Anforderungen und Qualitätsanforderungen genügen. Ist die Erlaubnisinhaberin eine juristische Person (z.B. GmbH), müssen sich ihre gesetzlichen Vertreter weiterbilden.

Gewerbetreibende und gesetzliche Vertreter, die nicht selbst Tätigkeiten als Immobilienmakler und/oder Wohnimmobilienverwalter ausüben, können unter bestimmten Voraussetzungen die Weiterbildungspflicht auf Beschäftigte delegieren. Verstöße gegen die Anordnung der Vorlage der Erklärung über die Weiterbildung oder gegen die  Aufbewahrungspflicht der Nachweise darüber können mit einer Geldbuße geahndet werden.

Sofern Sie sowohl die Erlaubnis als Wohnimmobilienverwalter als auch die Erlaubnis als Immobilienmakler besitzen, sind Sie verpflichtet, sich je Erlaubnis 20 Zeitstunden pro Dreijahreszeitraum weiterzubilden, d.h. insgesamt 40 Zeitstunden.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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