Zuständigkeitsfinder
Eintragung im Vermittlerregister als Immobiliardarlehensvermittler beantragen
Leistungsbeschreibung
Die Industrie- und Handelskammern führen als Registerstellen ein Vermittlerregister. In das Register müssen sich u. a. Immobiliardarlehensvermittler eintragen lassen. Sie dürfen erst dann tätig werden, wenn eine entsprechende Eintragung im Vermittlerregister vorliegt.
Angestellte, die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken oder dafür in leitender Position verantwortlich sind, müssen ebenfalls eingetragen werden.
Folgende Daten werden im Vermittlerregister erfasst:
- Ihr Familienname und Vorname bzw. derjenige der gesetzlichen Vertreter mit Zuständigkeit für Vermittlertätigkeiten und der eintragungspflichtigen Angestellten,
- die Firma und Personenhandelsgesellschaften, in denen Sie als geschäftsführender Gesellschafter tätig sind,
- Ihr Geburtsdatum bzw. das Geburtsdatum der eintragungspflichtigen Angestellten,
- Ihre Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler
- ggf. die Angabe, dass Sie als HonorarImmobiliardarlehensberater auftreten,
- die Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Erlaubnisund der zuständigen Registerbehörde,
- Ihre betriebliche Anschrift,
- Ihre Registrierungsnummer,
- die EU- bzw. EWR-Staaten, in denen eine Tätigkeit beabsichtigt ist sowie bei Bestehen einer Niederlassung die dortige Geschäftsanschrift und die gesetzlichen Vertreter dieser Niederlassung,
- ggf. bei Zulassung durch einen anderen EU-/EWR-Mitgliedsstaat die von diesem zu Ihnen mitgeteilten Angaben.
Das Vermittlerregister ist - bis auf Geburtsdaten - online öffentlich einsehbar. Zweck des Registers ist es insbesondere, der Allgemeinheit, vor allem Darlehensnehmern und Darlehensgebern, die Überprüfung der Zulassung sowie des Umfangs der zugelassenen Tätigkeit der Eintragungspflichtigen zu ermöglichen. Die Recherche nach einem Eintragungspflichtigen kann unter Angabe des Namens oder der Registernummer von jedem vorgenommen werden.
Verfahrensablauf
- Benötigen Sie für Ihre Tätigkeit einen Eintrag im Vermittlerregister, reichen Sie den vollständig ausgefüllten Antrag bei der zuständigen IHK ein. Die Registereintragung kann in der Regel gleichzeitig mit der Erlaubniserteilung bei der Erlaubnisbehörde beantragt werden.
- Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erfolgt die Eintragung in das Vermittlerregister durch die IHK.
- Nach Eintrag im Vermittlerregister erhalten Sie eine schriftliche Mitteilung über die Registereintragung und die Registrierungsnummer.
- Die Angaben zu den mitwirkenden Beschäftigten bzw. leitenden Angestellten melden Sie direkt der zuständigen IHK.
- Sie erhalten über deren Eintragung eine Mitteilung von der IHK.
Zuständige Stelle
Zuständig ist die örtliche Industrie- und Handelskammer.
Voraussetzungen
Für die Eintragung in das Vermittlerregister benötigen Sie
- die Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler Eintragung im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister, wenn Sie bzw. Ihre Gesellschaft eingetragen sind/ist
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Eintragung in das Vermittlerregister benötigen Sie als Gewerbetreibender
- den Erlaubnisbescheid
- Für die Eintragung von bei der Beratung und Vermittlung unmittelbar mitwirkenden oder in leitender Position verantwortlichen Beschäftigten: keine besonderen Nachweise
- Für die Eintragung einer Tätigkeit in EU-/EWR-Staaten: keine besonderen Nachweise.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Eintragung im Vermittlerregister entstehen Gebühren.
Die Höhe entnehmen Sie der Gebührenordnung der für Sie örtlich zuständigen Registerstelle (Industrie- und Handelskammer).
Welche Fristen muss ich beachten?
Um die Tätigkeit ausüben zu können, muss nach Erteilung der Erlaubnis unverzüglich die Registrierung beantragt werden.
Bearbeitungsdauer
Die Eintragung erfolgt nach Vorliegen aller notwendigen Unterlagen innerhalb weniger Wochen.
Rechtsgrundlage
- § 11a Gewerbeordnung (GewO)
- § 34i Gewerbeordnung (GewO)
- § 11d Gewerbeordnung (GewO)
- § 6 Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung (Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung - ImmVermV) - Angaben zur Speicherung im Vermittlerregister
- § 7 Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung (Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung - ImmVermV) - Mitteilungspflichten
- § 8 Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung (Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung - ImmVermV) - Zugang
Rechtsbehelf
Bitte wenden Sie sich bei Fragen hinsichtlich Ihrer Registrierung an Ihre zuständige IHK (Registerbehörde).
Anträge / Formulare
Formulare:
- Antrag auf Registrierung für die jeweilige Tätigkeit
- oder zusätzlicher Registrierungsantrag im Formular für die Beantragung der Erlaubnis
Onlineverfahren: teilweise möglich
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Schriftformerfordernis: nein
Was sollte ich noch wissen?
Falls Sie als Immobiliardarlehensvermittler auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) im Wege der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit tätig werden wollen, teilen Sie dies der zuständigen Registrierungsbehörde mit. Es wird dann keine eigene Erlaubnis im Aufnahmemitgliedstaat benötigt (sog. Notifzierungsverfahren).
Weiterführende Informationen
Das Vermittlerregister sowie zuständige Stellen finden Sie hier:
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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