Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen im zulassungspflichtigen Handwerk erstmalig anzeigen

Leistungsbeschreibung

Um die Mobilität von Selbständigen im Binnenmarkt zu erhöhen, besteht für die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen bei reglementierten Berufen ein Anzeigeverfahren. Es ersetzt im Regelfall ein Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen, das bei Niederlassungsvorgängen zwecks Ausübung eines reglementierten Berufs generell vorgesehen ist.

Bei reglementierten Berufen ist der Nachweis einer bestimmten Berufsqualifikation für den Berufszugang oder die Berufsausübung erforderlich. Im Handwerk sind dies die zulassungspflichtigen Handwerksberufe. Hier muss die Handwerksunternehmerin beziehungsweise der Handwerksunternehmer oder eine Betriebsleiterin beziehungsweise ein Betriebsleiter über eine einschlägige Meisterprüfung oder eine gleichwertige in- oder ausländische Berufsqualifikation verfügen.

Die zulassungspflichtigen Handwerke sind in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführt. Hierzu gehören unter anderem folgende Berufe:

  • Maurerinnen und Maurer, Zimmerinnen und Zimmerer, Dachdeckerinnen und Dachdecker, Straßenbauerinnen und bauer, Gerüstbauerinnen und -bauer, Metallbauerinnen und -bauer, Fliesenlegerinnen und -leger, Estrichlegerinnen und -leger,
  • Steinmetzinnen und metzen, Steinbildhauerinnen und -bildhauer, Stuckatur,
  • Malerinnen, Maler, Lackiererinnen und Lackierer, Raumausstatterinnen und ausstatter,
  • Karosserie und Fahrzeugbauerinnen und -bauer,
  • Informations, Kraftfahrzeug- und Elektrotechnikerinnen und -techniker,
  • Installateurinnen, Installateure und Heizungsbauerinnen und bauer, Behälter- und Apparatebauerinnen und -bauer,
  • Bäckerin und Bäcker, Konditorinnen und Konditoren, Fleischerinnen und Fleischer,
  • Friseurinnen und Friseure,
  • Glasbläserinnen und -bläser und Glasapparatebauerinnen und -bauer,
  • Schornsteinfegerinnen und -feger,
  • Orthopädietechnikerinnen und -techniker und Zahntechnikerinnen und -techniker.

Das Anzeigeverfahren gilt nicht bei Niederlassungsvorgängen, sondern allein für die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung. Das bedeutet, dass der Unternehmensschwerpunkt im europäischen Ausland liegt und nur gelegentlich und vorübergehend Dienstleistungen in Deutschland erbracht werden. Von den Regelungen profitieren Staatsangehörige der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz beziehungsweise Unternehmen mit Sitz in EU/EWR-Staaten oder der Schweiz.

Staatenliste: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern.

Wesentliche Änderungen von Umständen, welche die Voraussetzungen für die Dienstleistungserbringung betreffen (zum Beispiel Wechsel des Betriebsverantwortlichen, Erbringung neuer zulassungspflichtiger Handwerkstätigkeiten), müssen Sie anzeigen. Dabei müssen Sie das weitere Vorliegen der Voraussetzungen zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung nachweisen.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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