Zuständigkeitsfinder
Approbation als Apotheker oder Apothekerin beantragen
Leistungsbeschreibung
Nach Ihrem erfolgreichen Abschluss der universitären pharmazeutischen Ausbildung und Bestehen der staatlichen Pharmazeutischen Prüfung können Sie einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Apotheker bzw. Apothekerin stellen. Mit Erteilung der Approbation sind Sie berechtigt, den Apothekerberuf in Deutschland selbstständig und eigenverantwortlich auszuüben.
Die Approbation wird unbefristet erteilt, darf nicht mit Nebenbestimmungen versehen werden und ist für die gesamte Bundesrepublik Deutschland gültig.
Verfahrensablauf
- Sie reichen den Antrag auf Approbation inkl. aller erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein
- Die zuständige Approbationsbehörde prüft den Inhalt, die Form und Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen sowie, ob damit die gesetzlichen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen
- Fehlende, nicht formgerechte oder nicht ausreichend erbrachte Nachweise werden von der zuständigen Approbationsbehörde nachgefordert.
- Die zuständige Approbationsbehörde prüft nach vollständigem Eingang aller Unterlagen die Approbationsvoraussetzungen.
- Nach positivem Abschluss der Prüfung wird Ihnen eine Approbationsurkunde nebst Kostenbescheid gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt oder förmlich zugestellt.
Zuständige Stelle
Zuständig ist das Thüringer Landesverwaltungsamt – Referat 720 Berufe des Gesundheitswesens, Landesprüfungsamt.
Voraussetzungen
Die Approbation als Apotheker bzw. Apothekerin wird auf Antrag erteilt, wenn Sie:
- die vorgeschriebene pharmazeutische Ausbildung abgeleistet und die staatliche Pharmazeutische Prüfung bestanden haben.
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich Ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt
- nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet sind.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- schriftlicher Antrag
- tabellarischer Lebenslauf
- Geburts-/Abstammungsurkunde oder ein aktueller Auszug aus dem Familienbuch der Eltern/Geburtenregister
- ggf. Heiratsurkunde/Namensänderungsurkunde
- Identitätsnachweis
- amtliches Führungszeugnis (Belegart O – zur Vorlage bei einer Behörde), das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf.
- Erklärung darüber, ob gegen Sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
- Ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass Sie nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist
- das Zeugnis über die Pharmazeutischen Prüfung
Welche Gebühren fallen an?
Für die Erteilung der Approbation, Erstellung von Beglaubigungen und Zweitschriften werden Verwaltungsgebühren und Auslagen erhoben.
Sowohl die Bearbeitung des Antrages, als auch die Antragsablehnung, sowie die Rücknahme des Antrages vor der abschließenden Bearbeitung sind gebührenpflichtig
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen bei der Antragsstellung keine gesetzlichen Fristen beachten. Das vom Bundesamt für Justiz zu übersendende Führungszeugnis und die ärztliche Bescheinigung dürfen jedoch bei Eingang nicht älter als 1 Monat sein. Der Antrag auf Erteilung der Approbation darf nicht früher als 4 Wochen vor dem letzten Prüfungstermin gestellt werden.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer variiert und ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Eine abschließende Bearbeitung ist erst nach Eingang der letzten Antragsunterlage möglich. Über den Antrag ist spätestens 3 Monate nach Vorlage aller Unterlagen zu entscheiden.
Rechtsbehelf
Widerspruch, verwaltungsgerichtliche Klage
Anträge / Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein, aber nach vorheriger Terminvereinbarung möglich
Was sollte ich noch wissen?
Ausführliche Informationen, insbesondere zu ausländischen Dokumenten und weiter zu beachtende Formvorgaben, sowie alle notwendigen Formulare werden auf der Webseite des Thüringer Landesverwaltungsamtes bereitgestellt.
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Landesverwaltungsamt
Fachlich freigegeben am
27.03.2024
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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