Zuständigkeitsfinder
Gasthörerschaft an einer Hochschule beantragen
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie an einzelnen Lehrveranstaltungen einer Hochschule teilnehmen möchten, ohne sich einschreiben zu wollen, besteht die Möglichkeit einer Gasthörerschaft.
Eine Gasthörerschaft bietet Ihnen die Möglichkeit der allgemeinen Weiterbildung in einzelnen Wissensgebieten. Die Gasthörerschaft berechtigt aber nicht, Prüfungen abzulegen oder einen formalen Abschluss anzustreben.
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Gasthörerschaft wird auf der Webseite der Hochschule zur Verfügung gestellt. Den vollständig ausgefüllten Antrag müssen Sie fristgerecht bei der jeweiligen Hochschule einreichen und den Gasthörerbeitrag zahlen. Der Betrag für die Gasthörerschaft auf dem Konto der Hochschule eingegangen sein, bevor der Antrag genehmigt werden kann.
Die Gasthörerschaft müssen Sie für ein Semester beantragen. Sie können Sie jeweils für ein Semester verlängern. Dafür müssen Sie erneut einen Antrag stellen.werden.
Darüber, welche Lehrveranstaltungen angeboten werden, können Sie sich über das entsprechende Vorlesungsverzeichnis oder auf der Webseite der Hochschule informieren.
Mit dem genehmigten Antrag auf Gasthörerschaft entsteht das Recht zur Teilnahme an den gewünschten Lehrveranstaltungen. Sie erhalten eine Gasthörerschaft-(Zulassungs-)bescheinigung und auf Wunsch eine Bescheinigung über die Teilnahme..
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an die Hochschule, an der sich ich als Gasthörer/Gasthörerin einschreiben wollen.
Voraussetzungen
Voraussetzung zur Teilnahme an einer gewünschten Lehrveranstaltung ist das Vorhandensein einer ausreichenden Kapazität an der Hochschule und kann entweder die Zustimmung der Lehrveranstaltungsleitung oder die vorherige Freigabe einer Lehrveranstaltung für Gasthörerinnen und Gasthörer durch den jeweiligen Fachbereich sein.
Der Nachweis einer Hochschulzugangsberechtigung (zum Beispiel Abitur) ist nicht erforderlich.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Antrag auf Gasthörerschaft der jeweiligen Hochschule:
- Im Antrag sind unter anderem Angaben zur Person, das gewünschte Semester und die vorgesehene Lehrveranstaltung anzugeben
- Für die Teilnahme ist eine Zustimmung der Lehrveranstaltungsleitung oder die vorherige Freigabe einer Lehrveranstaltung für Gasthörerinnen und Gasthörer durch den jeweiligen Fachbereich erforderlich
Welche Gebühren fallen an?
Die Hochschulen erheben je nach Umfang der gewünschten Lehrveranstaltungen Gasthörergebühren für jedes Semester.
Bitte erkundigen Sie sich über die Webseite Ihrer Wunschhochschule über die jeweiligen Beträge, die Anzahl der möglichen Semesterwochenstunden, die Zahlungsfristen und Zahlungsweise.
Welche Fristen muss ich beachten?
Den Antrag auf Gasthörerschaft müssen Sie bis Vorlesungsbeginn eingereicht haben.
Bearbeitungsdauer
Bei Anträgen auf eine Gasthörerschaft gibt keine Bearbeitungsfrist. Die Bearbeitung erfolgt nach Eingang des Antrags.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Da Gasthörerinnen und Gasthörer von der Hochschule nur im Rahmen der vorhandenen Studienmöglichkeiten zugelassen werden können, gibt es keinen Ablehnungsbescheid und daher auch keine Rechtsbehelfsbelehrung.
Anträge / Formulare
Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja (Formular)
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Was sollte ich noch wissen?
- Ist die Kapazität einer gewünschten Lehrveranstaltung bereits aufgrund der Belegung mit regulären Studierenden ausgeschöpft, kann Ihnen eine Teilnahme als Gasthörerin oder Gasthörer nicht garantiert werden.
- Als Gasthörerin oder Gasthörer haben Sie aufgrund der fehlenden Immatrikulation keinen Status als Studierende
- Sie haben auch keinen Anspruch auf ein studentisches Ticket zur Nutzung des Öffentlichen Nahverkehrs oder studentische Vergünstigungen in der Mensa
- Eine Teilnahme an Prüfungen in den gewählten Lehrveranstaltungen ist nicht möglich.
- Als Gasthörerin oder Gasthörer haben Sie keinen Anspruch auf die Nutzung hochschulischer Angebote wie Hochschulsport etc.
- Bei einer Gasthörerschaft besteht kein gesetzlicher Unfallschutz in den Gebäuden der Hochschule
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft
Fachlich freigegeben am
24.08.2023
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
Keine zuständige Stelle gefunden
Bitte geben Sie Ihren Ort an.