Exmatrikulation bescheinigen lassen

Leistungsbeschreibung

Studierende können auf eigenen Wunsch eine Exmatrikulation beantragen. Nach der Exmatrikulation sind Sie nicht mehr an der Hochschule eingeschrieben.

Die Exmatrikulation erfolgt mit Wirkung zum beantragten Zeitpunkt oder zum Ende des Semesters. Eine rückwirkende Exmatrikulation auf Antrag ist in der Regel nur im gleichen Semester möglich.

Nach erfolgter Exmatrikulation wird eine Renten- und Exmatrikulationsbescheinigung erstellt. Diese Bescheinigung benötigen Sie unter anderem für die Rentenversicherung, das BAföG-Amt, die Kindergeldstelle oder für die Einschreibung an einer anderen Hochschule.

Die Bescheinigung dient Ihnen gleichzeitig als Nachweis über die jeweilige Studienzeit an der Hochschule.

Eine Exmatrikulation erfolgt auch von Amts wegen, zum Beispiel, wenn der aktuelle Semesterbeitrag oder fällige Gebühren nicht bezahlt oder Auflagen nicht erfüllt wurden und auch auf einen Säumnisbescheid nicht reagiert wurde. Wenn Sie ihr Studium abgeschlossen oder Prüfungsleistungen endgültig nicht bestanden haben, erfolgt ebenfalls eine Exmatrikulation von Amts wegen, wenn Sie die Exmatrikulation nicht selbst Studierenden beantragt haben.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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