Zuständigkeitsfinder
Gesundheitliche Beratung und Bescheinigung nach dem Prostituiertenschutzgesetz
Leistungsbeschreibung
Gemäß des Gesetzes zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz – ProstSchG) müssen Personen die als Prostituierte oder als Prostituierter tätig sind oder beabsichtigen eine solche Tätigkeit aufzunehmen, eine gesundheitliche Beratung wahrnehmen. Gesundheitliche Beratung werden durch eine dem Öffentlichen Gesundheitsdienst zugehörigen Behörde angeboten.
Die gesundheitliche Beratung erfolgt angepasst an die persönliche Lebenssituation der zu beratenen Person und soll insbesondere Fragen
- der Krankheitsverhütung,
- der Empfängnisregelung,
- der Schwangerschaft und
- der Risiken des Alkohol- und Drogengebrauchs
beinhalten.
Verfahrensablauf
- Die gesundheitliche Beratung wird durch die Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte durchgeführt.
- Die gesundheitliche Beratung erfolgt vertraulich. Dritte können nur bei allseitigem Einverständnis und ausschließlich zur Sprachmittlung hinzugezogen werden.
- Das Gesundheitsamt stellt nach erfolgter Beratung eine Bescheinigung mit folgenden Angaben aus:
- Vor- und Nachname der beratenen Person,
- Geburtsdatum der beratenen Person,
- ausstellende Stelle und
- Datum der gesundheitlichen Beratung.
- Die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung kann auf Wunsch unter Verwendung eines Aliasnamens ausgestellt werden. (Hinweis: Voraussetzung hierfür ist eine existierende Aliasbescheinigung. Die Aliasbescheinigung wird erst im Anmeldeverfahren ausgestellt, hierfür ist eine Bescheinigung nach § 10 ProstSchG Voraussetzung. Dementsprechend muss bei Erstberatung die Bescheinigung stets auf den echten Vor- und Nachnamen auszustellen, bei Folgebescheinigungen kommt dann ggf. die Verwendung eines Aliasnamens in Betracht).
- Die Bescheinigung ist im gesamten Bundesgebiet gültig und ist von der Prostituierten oder dem Prostituierten bei der Ausübung der Tätigkeit mitzuführen.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an das zuständige Gesundheitsamt.
Zuständige Stelle
Zuständig sind die Gesundheitsämter.
Voraussetzungen
Voraussetzung, um die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung zu erhalten, ist die Teilnahme an einer gesundheitlichen Beratung beim zuständigen Gesundheitsamt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis/Reisepass/Passersatz oder Ausweisersatz
- gegebenenfalls eine Aliasbescheinigung
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die gesundheitliche Beratung hat vor der erstmaligen Anmeldung der Tätigkeit und bei
- Prostituierten ab 21 Jahren mindestens alle zwölf Monate sowie bei
- Prostituierten unter 21 Jahren mindestens alle sechs Monate zu erfolgen.
Die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung darf bei erstmaliger Anmeldung der Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter nicht älter als drei Monate sein.
Bearbeitungsdauer
Nach erfolgter Beratung wird die Bescheinigung in der Regel am selben Tag ausgestellt.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
In Gemeinden mit weniger als 30.000 Einwohnern besteht in Thüringen ein Verbot der Prostitution. Deshalb sind nur Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte zuständig, in denen eine Gemeinde mit mindestens 30.000 Einwohnern besteht, in der die Prostitution nicht vollständig durch eine lokale Verbotsverordnung untersagt ist.
Personen, die als Prostituierte oder als Prostituierter im Stadtgebiet Suhl tätig werden möchten, wenden sich für die gesundheitliche Beratung an das Gesundheitsamt in Gotha.
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Fachlich freigegeben am
25.05.2023
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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