Einen gegenständlich beschränkten gemeinschaftlichen Erbschein beantragen

Leistungsbeschreibung

Wenn ein Erblasser verstirbt, hinterlässt er in der Regel nicht nur einen Erben, sondern mehrere. Diese treten mit Erbanfall in die sogenannte Erbengemeinschaft ein. Erst nach erfolgter Erbauseinandersetzung wird der Nachlass unter Ihnen als einzelne Erben entsprechend der getroffenen Vereinbarungen aufgeteilt.

Grundsätzlich können Sie als einzelne Miterben einen Erbschein beantragen, mit dem  Sie sich gegenüber Dritten als rechtmäßiger Erbe ausweisen können. Wollen Sie als Erbengemeinschaft jedoch gemeinsam auftreten und gegenüber Banken, Versicherern und Grundbuchamt handeln, so ist häufig ein gemeinschaftlicher Erbschein vonnöten.

Ein gegenständlich auf den Nachlass beschränkten Erbschein kann Ihnen vom Nachlassgericht auf Antrag erteilt werden, wenn zum Nachlass auch Gegenstände gehören, die sich im Ausland befinden. Einen gegenständlich beschränkten Erbschein sollten Sie beantragen, wenn hierdurch das Verfahren zur Erteilung des Erbscheins beschleunigt wird (zum Beispiel weil kein ausländisches Erbrecht ermittelt werden muss), oder weil Sie den Erbschein im Ausland nicht benötigen und durch die Beschränkung Kosten sparen können.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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