Zuständigkeitsfinder
Ein verwandtes Kind adoptieren
Leistungsbeschreibung
Bei der Verwandtenadoption wird ein verwandtes Kind, etwa die Nichte, der Neffe oder das Enkelkind, adoptiert.
Dabei erlischt anders als bei der Volladoption nur das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu beiden leiblichen Eltern, nicht aber das zu seinen sonstigen Verwandten.
Ob die annehmenden Eltern geeignet sind und das Kindeswohl garantiert werden kann, ist genauso sorgfältig zu prüfen wie bei einer Fremdadoption.
Das Kindeswohl steht dabei immer an erster Stelle. Ein Eltern-Kind-Verhältnis muss durch die Adoption entstehen.
Verfahrensablauf
- Die Adoptionsvermittlungsstelle berät alle Beteiligten
- Der Antrag wird beim Familiengericht gestellt
- Die Adoptionsbedürftigkeit und Eignung werden überprüft
- Das Familiengericht entscheidet über die Adoption
Voraussetzungen
Voraussetzung ist ein Verwandtschafts-/Verschwägerungsverhältnis bis zum 3. Grad. Dabei erlischt anders als bei der Volladoption nur das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu beiden leiblichen Eltern, nicht aber das zu seinen sonstigen Verwandten.
Ansonsten gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der Adoption eines fremden Kindes.
Weiterführende Informationen
Urheber
Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport
Fachlich freigegeben durch
Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport
Fachlich freigegeben am
23.12.2022
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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