Zuständigkeitsfinder
Bauen - Antrag auf Ausnahmegenehmigung bei einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung
Leistungsbeschreibung
Von der Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung kann eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die untere Bauaufsichtsbehörde zusammen mit der Gemeinde.
Von einer Veränderungssperre können betroffen sein
Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung baulicher Anlagen,
Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs,
Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten,
Beseitigung baulicher Anlagen,
erhebliche oder wesentlich wertsteigernden Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungspflichtig, zustimmungspflichtig oder anzeigepflichtig sind.
Bei Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich sind die Vorschriften einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung nicht anzuwenden. Hier muss eine Genehmigung der Gemeinde vorliegen.
Von der Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung sind nicht betroffen
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind,
Vorhaben, von denen die Gemeinde Kenntnis hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen,
Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung.
Verfahrensablauf
Sie reichen den ausgefüllten Antrag auf Ausnahmegenehmigung bei einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde ein.
In Thüringen sind das die unteren Bauaufsichtsbehörden.
Fehlen Unterlagen oder bestehen sonstige Unklarheiten, werden Sie aufgefordert, diese Beurteilungshemmnisse zu beheben.
Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Unterlagen und/oder die Klarstellung ein.
Die Baugenehmigungsbehörde prüft Ihren Antrag.
Sind alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erfüllt, trifft die Baugenehmigungsbehörde eine abschließende Entscheidung gemeinsam mit der Gemeinde.
Im positiven Ergebnis dieser Entscheidung erhalten Sie einen Ausnahmegenehmigungsbescheid.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an die unteren Bauaufsichtsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte.
Zuständige Stelle
Baugenehmigungsbehörde
In Thüringen sind das die unteren Bauaufsichtsbehörden.
Voraussetzungen
Es können Ausnahmen von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag Ausnahmegenehmigung zu einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren an.
Wenden Sie sich an die untere Bauaufsichtsbehörde.
Welche Fristen muss ich beachten?
- keine
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Anträge / Formulare
Wenden Sie sich an die untere Bauaufsichtsbehörde.
Einige Behörden stellen auf ihren Internetseiten Antragsformulare zur Verfügung oder nutzen einen Online-Dienst.
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Fachlich freigegeben am
19.08.2024
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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