Zuständigkeitsfinder
Alleinerbschein einen gegenständlich beschränkten Erbschein beantragen
Leistungsbeschreibung
Ein Alleinerbschein bezeugt, dass Sie allein die Rechtsnachfolge der Erblasserin oder des Erblassers antreten. Dies ist der Fall, wenn die verstorbene Person Sie im Testament oder aufgrund eines Erbvertrages als Allein- oder Universalerbe bestimmt hat. Oder wenn Sie im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge als alleiniger Erbe die Rechtsnachfolge antreten, weil alle anderen Miterben das Erbe ausgeschlagen haben.
Wenn zur Erbschaft sowohl im Inland als auch im Ausland Nachlassgegenstände gehören, können Sie einen gegenständlich beschränkten Erbschein beim Nachlassgericht beantragen. Dieser Erbschein beschränkt sich auf den in Deutschland befindlichen Nachlass. Das kann sich empfehlen, wenn damit das Verfahren zur Erteilung des Erbscheins beschleunigt wird (zum Beispiel weil kein ausländisches Erbrecht ermittelt werden muss) oder weil der Erbschein im Ausland nicht benötigt wird und durch die Beschränkung Kosten gespart werden können.
Verfahrensablauf
Einen Alleinerbschein müssen Sie beim zuständigen Nachlassgericht (Amtsgericht) beantragen:
- Stellen Sie dort formlos einen Antrag auf Ausstellung eines Alleinerbscheins und fügen Sie alle erforderlichen Unterlagen an.
- Alternativ können Sie den Antrag
- über eine bevollmächtigte Person stellen, etwa eine Notarin oder einen Notar beziehungsweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, oder
- bei Gericht zu Protokoll erklären.
- Geben Sie persönlich vor dem Amtsgericht beziehungsweise vor einer Notarin oder vor einem Notar eine Versicherung an Eides statt ab. Damit versichern Sie, dass Ihnen nichts bekannt ist, was der Richtigkeit Ihrer Angaben im Erbscheinsantrag entgegensteht.
- Dies ist nicht erforderlich, wenn das Amtsgericht darauf verzichtet.
- Beurkundet eine Notarin oder ein Notar die Versicherung an Eides statt, kann diese Person gleichzeitig den Erbscheinsantrag beurkunden.
- Das Amtsgericht prüft Ihre Berechtigung und stellt den Erbschein aus.
Zuständige Stelle
Zuständig ist in der Regel das Amtsgericht, in dessen Bezirk die verstorbene Person ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Über die Orts- und Gerichtssuche finden Sie die Amtsgerichte mit weiteren Kontaktmöglichkeiten und Servicezeiten.
Voraussetzungen
- Sie sind Alleinerbe
- Sie treten ein Erbe an, das Gegenstände im In- und Ausland umfasst.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass
- Sterbeurkunde der verstorbenen Person, also der Erblasserin oder des Erblassers
- Gegebenenfalls Unterlagen zur Dokumentation der Stellung als gesetzliche Erbin oder gesetzlicher Erbe, zum Beispiel
- Familienstammbuch
- Geburtsurkunden,
- Heiratsurkunde
- Informationen dazu, ob es einen Prozess zu Ihrem Erbrecht gibt
- Nachweise, warum bestimmte Personen, die eigentlich (Mit-)Erben wären, keine Erben sind, zum Beispiel:
- Sterbeurkunden
- Erbausschlagungserklärungen
- Erbverzichtserklärungen
- Gegebenenfalls Vorlage beziehungsweise Angaben zu Testamenten oder Erbverträgen
- bei Eheleuten: Nachweis des Güterstands
- bei eingetragenen Lebenspartnerschaften: Nachweis des Vermögensstands
- Darlegung oder Nachweis, dass sich Nachlassgegenstände im Ausland befinden
Welche Gebühren fallen an?
- Die Höhe der Gebühren hängt vom Wert des Nachlasses in Deutschland ab.
- Die Ausstellung eines Alleinerbscheins durch das Nachlassgericht kostet zum Beispiel
- bei einem Nachlasswert von EUR 30.000 EUR 125,00,
- bei einem Nachlasswert von EUR 100.000 EUR 273,00 und
- bei einem Nachlasswert von EUR 500.000 EUR 935,00.
- Zusätzlich müssen Sie Gebühren in derselben Höhe für die Beurkundung einer eidesstattlichen Versicherung beim Nachlassgericht beziehungsweise bei einer Notarin oder bei einem Notar zahlen. Hinzu kommen gegebenenfalls noch Schreibauslagen und die Umsatzsteuer.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen keine Fristen einhalten.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
- Beschwerde
- Antrag auf Einziehung des Erbscheins
Anträge / Formulare
Formulare:
Onlineverfahren möglich:
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig:
- bei Antragstellung: nein
- bei eidesstattlicher Erklärung: ja
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz
Fachlich freigegeben am
30.01.2023
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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