Zuständigkeitsfinder
Einbürgerung Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit für heimatlose Ausländer
Leistungsbeschreibung
Mit der Einbürgerung erhalten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit. Damit werden Sie gleichberechtigte Bürgerin oder gleichberechtigter Bürger der Bundesrepublik Deutschland mit allen Rechten und Pflichten.
Sie können unter anderem
- Ihr Wahlrecht in den Bundesländern und zum Bundestag ausüben,
- genießen als Unionsbürgerin oder Unionsbürger Freizügigkeit in der Europäischen Union und
- können auch außerhalb von Europa ohne Visum in viele Länder reisen.
Heimatlose Ausländerin oder heimatloser Ausländer sind Sie,
- wenn Sie staatenlos sind oder
- wenn Sie eine fremde Staatsangehörigkeit besitzen,
und
- Ihre Heimat im Zusammenhang mit dem 2. Weltkrieg verlassen mussten und
- sich zum 30.06.1950 im Geltungsbereich des Grundgesetzes rechtmäßig und gewöhnlich aufhielten.
Denselben Status haben Sie auch, wenn Sie von heimatlosen Ausländern abstammen und sich zum 01.01.1991 in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig und gewöhnlich aufhielten.
Als heimatlose Ausländerin oder heimatloser Ausländer haben Sie einen Anspruch auf Einbürgerung, sofern Sie sich seit mindestens 7 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten und nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sind. Davon ausgenommen sind Verurteilungen zu einer Geldstrafe oder zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Die von Ihnen zu erfüllenden Voraussetzungen sind dabei im Vergleich zu den weiteren Einbürgerungsmöglichkeiten weniger umfangreich. Und die anfallende Gebühr ist geringer.
Zudem können Ihre Ehepartnerin beziehungsweise Ihr Ehepartner sowie Ihre minderjährigen Kinder miteingebürgert werden, auch wenn diese noch nicht so lange in Deutschland leben wie Sie.
Die Einbürgerung wird wirksam mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde. Die zuständige Behörde ist die Staatsangehörigkeitsbehörde Ihres Wohnortes, die für Ihren Wohnort zuständig ist (Landkreis oder kreisfreie Stadt).
Verfahrensablauf
Eine Antragstellung ist online oder durch schriftlichen Antrag möglich:
- es ist ein Vorsprachetermin erforderlich
- Die zuständige Stelle prüft nach Eingang Ihres Antrags die Voraussetzungen und trifft eine Entscheidung.
- Erfüllen Sie die Voraussetzungen, bekommen Sie persönlich eine Einbürgerungsurkunde ausgehändigt. Erst dann ist die Einbürgerung wirksam.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die für Ihren jeweiligen Wohnort zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde (Landkreis oder kreisfreie Stadt).
Bitte wenden Sie sich an die Staatsangehörigkeitsbehörde Ihres jeweiligen Wohnorts.
Voraussetzungen
Sie sind heimatlose Ausländerin oder heimatloser Ausländer, das bedeutet:
- Sie sind staatenlos,
- Sie besitzen eine fremde Staatsangehörigkeit,
und
- mussten Ihre Heimat im Zusammenhang mit dem 2. Weltkrieg verlassen und hielten sich zum 30.06.1950 im Geltungsbereich des Grundgesetzes auf, oder
- Sie stammen von heimatlosen Ausländerinnen oder Ausländern ab und hielten sich zum 01.01.1991 in der Bundesrepublik Deutschland auf.
- Sie müssen mindestens am 01.01.1991 geboren worden sein.
- Sie halten sich seit 7 Jahren rechtmäßig und gewöhnlich im Bundesgebiet auf.
- Ihre Ehepartnerin beziehungsweise Ihr Ehepartner und Ihre minderjährigen Kinder können auch dann mit Ihnen zusammen eingebürgert werden, wenn sie sich noch nicht seit 7 Jahren rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland aufhalten.
- Sie wurden nicht zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung oder zu einer Bewährungsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt.
- Es wird nicht wegen des Verdachts einer Straftat gegen Sie ermittelt.
- Falls doch, bleibt das Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens ausgesetzt.
- Sie verfolgen oder unterstützen keine verfassungsfeindlichen oder extremistischen Aktivitäten und haben dies auch in der Vergangenheit nicht getan.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- gültiger Reiseausweis für Ausländer
- Geburtsurkunde
- gegebenenfalls Heiratsurkunde oder Scheidungsurteil
- Übersetzungen ausländischer Urkunden oder Dokumente durch eine zugelassene Übersetzerin oder einen zugelassenen Übersetzer
- Übersetzung muss mit einer Kopie der Urkunde fest verbunden und versiegelt sein
- bei Personen unter 16 Jahren:
- Nachweis der gesetzlichen Vertretung
- bei gemeinsamer elterlicher Sorge der Eltern Einverständniserklärung des anderen sorgeberechtigten Elternteils
- weitere Unterlagen können im Einzelfall hinzukommen
Welche Gebühren fallen an?
Es können weitere Gebühren anfallen, zum Beispiel für Übersetzungen ausländischer Urkunden in die deutsche Sprache.
Verwaltungsgebühr: EUR 51,00
Vorkasse: möglich
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Rechtsbehelf
Widerspruch, Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht
Anträge / Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Fachlich freigegeben am
20.01.2023
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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