Zuständigkeitsfinder
Kraftfahrzeugzulassung - herrenlose Fahrzeuge melden
Leistungsbeschreibung
Nicht mehr zugelassene Kraftfahrzeuge dürfen nicht auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen abgestellt werden.
Kraftfahrzeuge ohne Kennzeichen oder mit entfernten Siegeln, die auf öffentlichem Grund stehen, können an die örtliche Ordnungsbehörde gemeldet werden.
Stehen die Fahrzeuge hingegen auf privatem Grund, ist der Eigentümer des Grundstücks selbst für die Entfernung oder Entsorgung zuständig (Privatrecht).
Für die Beseitigung zwangsweise stillgelegter Fahrzeuge ist der Außendienst des Straßenverkehrsamtes zuständig.
Verfahrensablauf
Die Mitteilung richtet sich an die örtliche Ordnungsbehörde.
Die Meldung können Sie schriftlich, telefonisch, per E-Mail, Fax oder durch persönliches Erscheinen vornehmen.
An wen muss ich mich wenden?
Die Meldung erfolgt an die zuständige Ordnungsbehörde des Ortes, an dem sich das aufgefundene Fahrzeug befindet.
Zuständige Stelle
Nach Meldung an die örtliche Ordnungsbehörde ist die Kraftfahrzeug - Zulassungsbehörde zuständig (das sind in Thüringen die Landräte und (Ober-) Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie der großen, kreisangehörigen Städte).
Örtlich zuständig ist die Zulassungsbehörde, in deren Wirkungskreis sich die Hauptwohnung oder der Aufenthaltsort des Fahrzeughalters befindet (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).
Bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbstständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden ist die Zulassungsbehörde des Sitzes, oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle zuständig.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es sollten nach Möglichkeit folgende Angaben über das Fahrzeug gemacht werden:
Fahrzeug
Fahrzeughersteller
Typ, Farbe des Fahrzeugs
Kennzeichen, falls noch vorhanden
(präziser) Standort des Fahrzeugs
wann bemerkt wurde, dass das Fahrzeug dort abgestellt wurde
Name, Adresse, Telefonnummer der meldenden Person
Erkenntnisse über die verantwortliche Person, wenn diese bekannt ist
Welche Gebühren fallen an?
keine für Mitteilende
Welche Fristen muss ich beachten?
keine für Mitteilende
Rechtsgrundlage
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Fachlich freigegeben am
26.08.2024
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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