Ausländische Berufsqualifikation als Lehrerin/Lehrer aus Drittstaaten anerkennen lassen

Leistungsbeschreibung

Die Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer ist reglementiert. Das bedeutet: Sie müssen eine spezifische Qualifikation nachweisen, wenn Sie als Lehrerin oder Lehrer in Thüringen ohne Einschränkungen arbeiten wollen. Für den Nachweis einer ausländischen Qualifikation können Sie die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation beantragen.

Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre in einem Drittstaat erworbene Berufsqualifikation mit der Berufsqualifikation in dem gewählten Bundesland. Für die Anerkennung muss Ihre Berufsqualifikation gleichwertig sein.

Sie können den Antrag für das Verfahren auch aus dem Ausland stellen.

Sie müssen für die Arbeit als Lehrerin oder Lehrer neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation weitere Voraussetzungen erfüllen. Diese Voraussetzungen müssen Sie meistens erst bei der Einstellung in den Schuldienst nachweisen. Das ist ein anderes Verfahren.

Hierfür muss die Gleichwertigkeit Ihres Abschlusses mit einer Thüringer Lehramtsbefähigung festgestellt werden.

In Thüringen ist die Lehramtsausbildung schulartbezogen und umfasst

  • als erste Phase ein universitäres Studium mit dem Abschluss der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt oder einem als gleichwertig anerkannten Hochschulabschluss und
  • als zweite Phase die pädagogischpraktische Ausbildung im Vorbereitungsdienst mit dem Abschluss der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt.

Mit dem Abschluss der Zweiten Staatsprüfung erwirbt man die Berufsqualifikation für das jeweilige Lehramt und kann als Lehrerin oder Lehrer in den staatlichen Schuldienst eingestellt werden.

Die Lehramtsausbildung in Thüringen erfolgt

  • für das Lehramt an Grundschulen in drei Ausbildungsfächern, darunter in den Pflichtfächern Deutsch (als Muttersprache), Mathematik und einem dritten Grundschulfach;
  • für das Lehramt an Regelschulen in zwei Ausbildungsfächern;
  • für das Lehramt an Gymnasien in zwei Ausbildungsfächern oder in einem der Doppelfächer Kunsterziehung oder Musik;
  • für das Lehramt an berufsbildenden Schulen in einer beruflichen Fachrichtung und einem zweiten Ausbildungsfach;
  • für das Lehramt für Förderpädagogik in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen und in zwei allgemein bildenden Fächern. Eines der allgemein bildenden Fächer muss Deutsch (als Muttersprache) oder Mathematik sein.

Wenn sich Ihre im Ausland erworbene Berufsqualifikation als Lehrerin bzw. Lehrer nur auf einzelne der in Thüringen vorgesehenen Ausbildungsfächer bezieht, besteht zudem die Möglichkeit einer Teilanerkennung.

Eine Anstellung als Lehrkraft an Schulen in freier Trägerschaft oder an staatlichen Schulen im Rahmen von zeitlich befristeten Verträgen (z. B. Vertretungslehrkraft) ist in Einzelfällen auch ohne Anerkennung Ihrer Lehrerberufsqualifikation möglich. Sie sollten sich in diesen Fällen direkt bei der Schule, an der Sie arbeiten möchten, oder bei dem zuständigen Staatlichen Schulamt bewerben.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

Keine zuständige Stelle gefunden

Bitte geben Sie Ihren Ort an.