Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen Entgegennahme einer Unfall- bzw. Schadensfallanzeige

Leistungsbeschreibung

Nach dem in der Verordnung näher bestimmten Unfall- oder Schadensfall im Zusammenhang mit überwachungsbedürftigen Anlagen, hat der Arbeitgeber dieses Ereignis der Behörde anzuzeigen. Hierauf hin kann die zuständige Behörde eine sicherheitstechnische Beurteilung bestimmter überwachungsbedürftiger Anlagen nach der Betriebssicherheitsverordnung durch eine zugelassene Überwachungsstelle anordnen.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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