Zuständigkeitsfinder
Ausnahme von der Erlaubnispflicht zum Erwerb und Besitz von Munition beantragen
Leistungsbeschreibung
Grundsätzlich benötigen Sie für den Erwerb und Besitz von Munition eine Erlaubnis. Hiervon abweichend gibt es im Waffengesetz konkret benannte Ausnahmefälle. Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, für einen nicht im Waffengesetz vorgesehenen Fall eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen, sofern besondere Gründe vorliegen und Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen. Dies ist aber nur für Fälle möglich, die mit den im Waffengesetz konkret benannten Ausnahmefällen vergleichbar sind.
Verfahrensablauf
Eine Ausnahme erhalten Sie folgendermaßen:
- Sie stellen einen Antrag und reichen die erforderlichen Unterlagen ein,
- die erforderlichen Unterlagen werden geprüft, gegebenenfalls müssen Sie weitere erforderliche Unterlagen nachreichen
- die Voraussetzungen des § 12 Absatz 5 WaffG werden geprüft
- die waffenrechtliche Entscheidung wird getroffen.
Zuständige Stelle
Die für Ihren Wohnsitzort zuständige untere Waffenbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt).
Voraussetzungen
- es liegen besondere Gründe vor
- Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung stehen nicht entgegen
- es besteht eine Vergleichbarkeit mit den in § 12 Waffengesetz genannten Ausnahmefällen
- vorhandene Erlaubniserfordernisse werden nicht umgangen
- es ist ein Einzelfall gegeben
Welche Unterlagen werden benötigt?
einzelfallabhängig
Welche Gebühren fallen an?
Die Waffenbehörde erhebt Gebühren nach Nr. 1.1 der Anlage zur Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung.
Welche Fristen muss ich beachten?
keine
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
keine
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Fachlich freigegeben am
25.08.2022
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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