Zuständigkeitsfinder
Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen eines Abschiebungsverbotes beantragen
Leistungsbeschreibung
Hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Ihrem Fall festgestellt, dass zielstaatsbezogene Abschiebehindernisse vorliegen, weil die Rückführung in den Zielstaat eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) darstellt, oder dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, kommt für Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Betracht.
Die Aufenthaltserlaubnis wird jedoch nicht erteilt, wenn Ihnen die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder Sie wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstoßen haben oder Versagungsgründe vorliegen. Versagungsgründe können z. B. sein, wenn Sie Ihrerseits ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen den Frieden, Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen haben oder wenn Sie eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen.
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt Sie zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
Sie unterliegen für drei Jahre einer Wohnsitzauflage für das Bundesland, in welches sie zur Durchführung des Asylverfahrens zugewiesen worden sind. Die Wohnsitzregelung findet keine Anwendung oder kann aufgehoben werden, wenn Sie, Ihr Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder ein minderjähriges Kind eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden aufnehmen und über ein Mindesteinkommen, das über dem monatlichen Durchschnittsbedarf nach SGB liegt verfügen, oder eine Berufsausbildung oder ein Studium aufnehmen oder aufgenommen haben. Die Beschäftigungsaufnahme muss zudem nachhaltig sein. Dies wird angenommen, wenn Ihr Arbeitsverhältnis voraussichtlich über drei Monate andauern wird.
Sie haben Anspruch auf Sozialleistungen. Kindergeld, Elterngeld und Ausbildungsförderung können Sie bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erhalten.
Der Familiennachzug für Ihren Ehegatten und das minderjährige Kind ist nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland möglich. Die Familienmitglieder müssen selbst die Voraussetzungen für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen erfüllen.
Sie haben keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs, eine Zulassung zum Integrationskurs kann nur im Rahmen verfügbarer Kursplätze erfolgen
Eine Niederlassungserlaubnis kann Ihnen auf Antrag erteilt werden, wenn Sie die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzen, den Lebensunterhalt für sich und Ihre Familie (Bedarfsgemeinschaft) aus eigenem Einkommen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern können, mindestens 30 Monate Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder in eine andere Versorgungseinrichtung mit vergleichbaren Leistungen gezahlt haben,
- Ihr Aufenthalt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder beeinträchtigt,
- eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen und alle dafür erforderlichen Erlaubnisse besitzen,
- über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (Niveau B1) verfügen,
- über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügen und
- über ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre Familie verfügen.
Verfahrensablauf
- Ihren Aufenthaltstitel müssen Sie in der Regel persönlich beantragen.
- Vereinbaren Sie mit der für Ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin. Sie können sich dazu auch auf der jeweiligen Website der Ausländerbörde über den Ablauf der Beantragung informieren und welche Unterlagen Sie in welcher Form vorlegen müssen.
- Während Ihres Termins werden Ihre Fingerabdrücke genommen
- Bis zur Entscheidung über Ihren Antrag ist Ihr Aufenthalt geduldet.
- Wenn Ihrem Antrag stattgegeben wird, beauftragt die Ausländerbehörde die Bundesdruckerei, den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) herzustellen. Der Aufenthaltstitel hat die Form einer Scheckkarte.
- Hinsichtlich der Dauer des Verfahrens bis zur Aushändigung des Aufenthaltstitels informieren Sie sich bei der zuständigen Ausländerbehörde.
An wen muss ich mich wenden?
Die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.
Zuständige Stelle
Die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.
Voraussetzungen
- Feststellen von Abschiebungsverboten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlingen
- Vorliegen eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
- Es dürfen keine Versagungsgründe vorliegen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag
- Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die Feststellung von Abschiebungsverboten
- aktuelles biometrisches Foto
- Nachweise der Identität, wenn vorhanden zum Beispiel Pass, ID-Card, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis
- Weitere Unterlagen sind abhängig vom Sachverhalt und können bei Ihrem Ansprechpartner erfragt werden.
Welche Gebühren fallen an?
- Gebühr für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis: 100 Euro
- Bei Minderjährigen: 50 Euro
- Gebührenbefreiung bei Bezug von Sozialleistungen
Welche Fristen muss ich beachten?
- Gültigkeit des Aufenthaltstitels mindestens 1 Jahr, eine Verlängerung ist möglich
- wichtiger Hinweis: Beantragen Sie rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit die Verlängerung.
- Klagefrist: 1 Monat
Bearbeitungsdauer
Ihnen wird in der Regel bei der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels von der zuständigen Ausländerbehörde die Dauer des Verfahrens mitgeteilt (etwa 6 bis 8 Wochen).
Hinweis: Die Aufenthaltserlaubnis wird als elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt.
Rechtsgrundlage
- § 25 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 60 Abs. 5, 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 60 Abs. 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- §12a Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 9 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 26 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 45 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- § 50 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- § 53 Abs. 1 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- § 44 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 78 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 78a Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 29 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde kann Klage beim im Bescheid genannten Gericht erhoben werden.
Was sollte ich noch wissen?
Hat das Bundesamt ein Abschiebungsverbot festgestellt und Ihnen kann die Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden, weil Versagungsgründe vorliegen, wird Ihr Aufenthalt wegen der rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung geduldet.
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz
Fachlich freigegeben am
30.11.2023
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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