Zuständigkeitsfinder
Öffentlich-rechtliche Änderung des Familiennamens
Leistungsbeschreibung
Das deutsche Namensrecht ist durch die Vorschriften des bürgerlichen Rechts umfassend und im Grundsatz abschließend geregelt. Vor diesem Hintergrund dient die öffentlich-rechtliche Namensänderung dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Eine solche Namensänderung hat dann Aussicht auf Erfolg, wenn sie durch das Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ gerechtfertigt ist.
Wichtige Gründe liegen vor, wenn die privaten schutzwürdigen Interessen von Ihnen als Namensträger oder Namensträgerin an der Namensänderung schwerer wiegen als
- das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens
- die entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen anderer Beteiligter.
Verfahrensablauf
- Das Verfahren zur Änderung des Familiennamens wird durch einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Verwaltungsbehörde (Gemeinde) eingeleitet.
- Erfragen Sie bei der zuständigen Behörde Ihrer Gemeinde das Antragsformular und füllen Sie es vollständig aus. Für Minderjährige stellt der gesetzliche Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin den Antrag.
- Die zuständige Gemeindebehörde verlangt von Ihnen neben der Angabe des Grundes, der die Namensänderung rechtfertigen soll, weitere Angaben zur antragstellenden Person.
- Darüber hinaus beteiligt die zuständige Gemeindebehörde weitere Behörden, dies können je nach Fallkonstellation z. B. die zuständige Polizeidienststelle, das Jugendamt oder das Schuldnerverzeichnis sein.
- Ist die Gemeindebehörde nicht selbst für die Entscheidung zuständig, legt sie den Antrag der Entscheidungsbehörde vor. In Thüringen sind dies die kreisfreien Städte und die Landratsämter.
- Liegen die Voraussetzungen für die Namensänderung vor, erlässt die Entscheidungsbehörde einen Bescheid über die Namensänderung. Sind diese nicht gegeben, müssen Sie mit einem Ablehnungsbescheid rechnen.
- Nach dem erfolgreichen Abschluss des Verfahrens wird Ihnen eine Urkunde über die Namensänderung ausgehändigt.
- Die Namensänderungsbehörde teilt die Namensänderung weiteren Stellen mit. Dazu gehören
- die Meldebehörde,
- das Standesamt, das Ihr Geburtenregister führt,
- das Standesamt, das Ihr Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister führt.
- Sobald die Namensänderung wirksam geworden ist, müssen Sie verschiedene Dokumente (Personalausweis, Reisepass, Fahrzeugschein) ändern lassen. Diese Änderungen müssen Sie selbst beantragen.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich für die Antragstellung an die zuständige Behörde Ihrer Gemeinde. Zuständige Behörde zur tatsächlichen Änderung des Familiennamens ist Ihr Landkreis bzw. Ihre kreisfreie Stadt.
Voraussetzungen
- Antragsberechtigter Personenkreis (deutscher Staatsangehöriger, Staatenloser, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling und Asylberechtigter)
- Darstellung eines wichtigen Grundes, der das schutzwürdige Interesse des Antragstellers gegenüber den entgegenstehenden Interessen anderer Beteiligter sowie dem öffentlichen Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens überwiegen lässt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
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Meldebescheinigung und gültiger amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass)
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Auszug aus dem Geburtenregister (erhältlich beim Standesamt des Geburtsorts)
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gegebenenfalls beglaubigte Abschrift des Eheeintrages (Heiratseintrag) bzw. Lebenspartnerschaftseintrags
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Der Antrag muss eine Erklärung darüber enthalten, ob schon früher eine Änderung des Namens beantragt wurde, gegebenenfalls wann und bei welcher Behörde.
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Der Antragsteller muss ferner erklären, dass ihm bekannt ist, dass die Namensänderung bzw. die Ablehnung oder Zurücknahme des Antrages gebührenpflichtig ist.
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Für Personen, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, ein Führungszeugnis
Für weitere Unterlagen erkundigen Sie sich bitte vorab bei der für Sie zuständigen Namensänderungsbehörde.
Welche Gebühren fallen an?
Für die öffentliche-rechtliche Änderung eines Familiennamens ist ein Gebührenrahmen zwischen 2,50 € und 1.050,00 € vorgesehen. Die Gebührenhöhe wird von der Namensänderungsbehörde festgesetzt und richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand. Für die Ablehnung oder die Rücknahme des Antrags können ebenfalls Gebühren entstehen.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Für Minderjährige kann nur der gesetzliche Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin den Antrag stellen; ist das Kind mindestens 16 Jahre alt, wird es vom Familiengericht zum Antrag befragt und angehört.
Betreute Personen werden durch das Betreuungsgericht befragt und angehört.
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Fachlich freigegeben am
30.08.2022
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)
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