Zuständigkeitsfinder
Erteilung einer Totalisatorerlaubnis nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz
Leistungsbeschreibung
Ein Verein, der aus Anlass öffentlicher Pferderennen einen Totalisator betreiben will, bedarf einer Totalisatorerlaubnis nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz.
Die Totalisatorerlaubnis wird vom Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum erteilt.
Die Erlaubnis kann mit Befristungen und Auflagen erteilt werden.
Verfahrensablauf
Einreichung des formlosen Antrags bei dem Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) Referat 21 postalisch.
- nach erfolgter Prüfung des Antrags und bei Vollständigkeit, sowie Erfüllung der Voraussetzungen ergeht die Erlaubniserteilung
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum – Referat 21.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Schriftlichen Antrag auf Erteilung der Totalisatorerlaubnis
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- Auszug aus dem Vereinsregister oder Nachweis der Mitgliedschaft in einer Züchtervereinigung
- die Vereinssatzung,
- der jährliche Voranschlag
- der letzte Geschäftsbericht, der eine genaue Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben im einzelnen, namentlich auch über die Verwendung der Einnahmen für die Rennpreise und für sonstige der Landespferdezucht unmittelbar dienende Zwecke enthalten und aus dem sich ergeben muss, dass die Einnahmen ausschließlich zum Besten der Landespferdezucht tatsächlich verwendet worden sind,
- die Voraussetzungen, unter denen der Totalisator Wetten entgegennehmen soll.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb eines Totalisators fällt eine Gebühr in der Höhe von 173,00 Euro an.
Bearbeitungsdauer
2 - 4 Wochen, wenn Sie alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen
Rechtsgrundlage
- Rennwett- und Lotteriegesetz
- Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Land-, Ernährungs- und Forstwirtschaft
- Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO)
- Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft (ThürVwKostOMIL)
Rechtsbehelf
Gegen Bescheide kann innerhalb eines Monats nach deren Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum
Fachlich freigegeben am
15.10.2021
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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