Zuständigkeitsfinder
Kleinstunternehmen der Grundversorgung – Förderung beantragen
Leistungsbeschreibung
Die Förderung von Kleinstunternehmen der Grundversorgung unterstützt die bedarfsorientierte Sicherung, Verbesserung und Ausdehnung der Grundversorgung (Handel und Dienstleistungen) der ländlichen Bevölkerung. Dazu gehören in erster Linie Kleinstunternehmen für Verbrauchsgüter wie:
• Lebensmittel-, Back- und Konditoreiwaren, Fleisch- und Wurstwaren, Getränke
• Produkte zur Gesundheit und Körperpflege, Drogeriewaren, Reformwaren
• Sanitätswaren, Heimtierfutter, Zeitungen und Zeitschriften
• Pflegedienstleistungen und medizinisch-helfende Behandlungen (z.B. Physiotherapie, Podologie, Ergotherapie)
• Friseure, Floristikgeschäfte
• Gastronomie
Zuwendungsfähig sind Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter, einschließlich des Erwerbs der Vermögenswerte einer Betriebsstätte. Dazu zählen unter anderem Bauten und bauliche Anlagen. Maschinen, technische Einrichtungen und Geräte, sowie EDV-Ausstattung. Zusätzlich können Aufwendungen für Beratungs- und Planungsleistungen geltende gemacht werden.
Einige Beispiele für langlebige Wirtschaftsgüter im Sinne der Fördermaßnahme sind:
• Ladeneinrichtungen
• Verkaufstresen
• Registrierkassen
• Kühlzellen
Die Zuwendung wird als anteilige Projektförderung in Höhe von 45 % in Form einer De-minimis Beihilfe als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 10.000 EUR (netto). Der Gesamtwert der in einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf 300.000 EUR, bezogen auf die letzten 3 Jahre, nicht übersteigen.
Verfahrensablauf
Das Verwaltungsverfahren gliedert sich in die Bereiche Antragsverfahren, Verwendungsnachweisprüfung sowie Auszahlung.
An wen muss ich mich wenden?
Thüringer Aufbaubank (TAB)
Bereich Agrarförderung, Infrastruktur, Umwelt
Abteilung Agrarförderung
Zuständige Stelle
Thüringer Aufbaubank
Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind eigenständige Kleinstunternehmen (< 10 Mitarbeiter*innen, Jahresumsatz < 2 Mio. EUR), welche Ihr Vorhaben in ländlich geprägten Orten Thüringens (ausgenommen sind Ortsteile in den Oberzentren Erfurt, Jena und Gera) durchführen.
Der Bedarf für die Bereitstellung des betreffenden Gutes oder der betreffenden Dienstleistung der Grundversorgung, muss unter Berücksichtigung gleichartiger, bereits bestehender Einrichtungen in Ortsnähe nachgewiesen werden. Bei Gütern und Dienstleistungen, welche nicht am Sitz der Betriebsstätte angeboten werden, gelten die genannten Regelungen für den Ort der Bereitstellung.
Weiterhin muss der Zuwendungsempfänger die erforderliche Qualifikation für die Führung des Betriebes, sowie die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens nachweisen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die Einreichung der Anträge erfolgt über das TAB-Förderportal.
Die Formulare können dort herunter geladen und ausgefüllt werden. Die ausgefüllten Dokumente sowie alle weiteren ergänzenden Unterlagen können Sie im Portal hochladen.
Aktuell ist der Antrag auszudrucken und rechtsverbindlich unterschrieben an folgende Anschrift zu senden.
Thüringer Aufbaubank
Bereich Agrarförderung, Infrastruktur, Umwelt
Abteilung Agrarförderung
Gorkistr. 9
99084 Erfurt
Welche Gebühren fallen an?
Die Antragstellung ist gebührenfrei.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Förderanträge können laufend über das TAB-Förderportal gestellt werden.
Rechtsgrundlage
Maßnahme B6 „Kleinstunternehmen der Grundversorgung“ aus der Richtlinie zur Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung und der Revitalisierung von Brachflächen ab 2023 (FR ILE/REVIT ab 2023).
Rechtsbehelf
Widerspruch
Anträge / Formulare
Die Einreichung der Anträge erfolgt über das TAB-Förderportal.
Die Formulare können dort herunter geladen und ausgefüllt werden. Die ausgefüllten Dokumente sowie alle weiteren ergänzenden Unterlagen können Sie im Portal hochladen.
Aktuell ist der Antrag auszudrucken und rechtsverbindlich unterschrieben an folgende Anschrift zu senden.
Thüringer Aufbaubank
Bereich Agrarförderung, Infrastruktur, Umwelt
Abteilung Agrarförderung
Gorkistr. 9
99084 Erfurt
Was sollte ich noch wissen?
Es gelten folgende Zweckbindefristen:
• bei geförderten Gebäuden und baulichen Anlagen 12 Jahre ab Fertigstellung bzw. ab Erwerb der Betriebsstätte
• bei geförderten Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräten 5 Jahre ab Lieferung bzw. ab Erwerb der Betriebsstätte
• bei EDV-Ausstattung 3 Jahre
Urheber
Thüringer Aufbaubank
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Aufbaubank
Bereich Agrarförderung, Infrastruktur, Umwelt,
Abteilung Agrarförderung
Fachlich freigegeben am
02.09.2024
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)
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