Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" - Förderung

Leistungsbeschreibung

Gegenstand der Förderung sind:

  • Errichtung einer neuen Betriebsstätte
  • Ausbau der Kapazitäten einer bestehenden Betriebsstätte*
  • Diversifizierung der Produktion einer bestehenden Betriebsstätte durch vorher dort nicht hergestellte Produkte*
  • grundlegende Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte*
  • Diversifizierung der Tätigkeit einer Betriebsstätte, sofern die neue Tätigkeit nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die früher in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist
  • Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre
  • Investitionen, die das Unternehmen in die Lage versetzen, über die nationalen und Unionsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern (Umweltschutzbeihilfen; nur bei Großunternehmen)
  • Bauinvestitionen zur Errichtung und zum Aufbau von Forschungsinfrastrukturen auf der Grundlage von Artikel 26 der AGVO bzw. bauliche Investitionen und Investitionen in die Erstausstattung als Unternehmen, wenn die Regelungen zur Förderung von Forschungsinfrastrukturen auf der Grundlage von Artikel 26 der AGVO nicht in Frage kommt.

* Investitionsvorhaben von Unternehmen, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind, können mit maximal 200.000 Euro Gesamtbetrag innerhalb von drei Steuerjahren als De-minimis-Beihilfe oder auf Grundlage der geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 mit maximal 800.000 Euro Gesamtbetrag gefördert werden.

Adressaten der Förderung:

Gefördert werden Betriebsstätten des produzierenden Gewerbes sowie bestimmte Dienstleister*innen, deren Umsatz überwiegend (zu mehr als 50 Prozent) aus der Tätigkeit gemäß Positivliste (siehe Anlage I der GRW-Richtlinie) erzielt wird oder deren überregionaler Absatz im Einzelfall nachgewiesen wird.

Betriebsstätten zur Herstellung von Nahrungs- und Genussmitteln können nur dann gefördert werden, wenn die in der Betriebsstätte hergestellten Güter tatsächlich überwiegend überregional abgesetzt werden.

Der Aufbau und die Entwicklung von Kooperationsnetzwerken und Innovationsclustern kann gefördert werden, wenn der Freistaat Thüringen an der Realisierung ein erhebliches wirtschaftspolitisches Interesse hat. Für die Einstufung als Innovationscluster sind von der*dem Zuwendungsempfänger*in besondere Kriterien zu erfüllen.

Gemeinnützige, wirtschaftsnahe, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen in Thüringen sind ebenfalls förderfähig.

Investitionsvorhaben in Betriebsstätten des Tourismusgewerbes können gefördert werden, wenn der Freistaat Thüringen an deren Verwirklichung ein erhebliches tourismuspolitisches Interesse hat.

Umfang der Förderung:

Die maximalen Subventionswerte betragen für kleine Unternehmen 30 %, für mittlere Unternehmen 20 % und für große Unternehmen 10 %.

Bei Investitionsvorhaben von großen Unternehmen in den Umweltschutz beträgt der Förderhöchstsatz 45 Prozent der förderfähigen Kosten (Mehrkosten bzw. Kosten zur Verbesserung des Umweltschutzes). Der Gesamtförderbetrag für das Investitionsvorhaben darf den fiktiven Förderbetrag nicht übersteigen, der sich mit dem o.g. maximalen Subventionswert für große Unternehmen für das gesamte Investitionsvorhaben ergäbe.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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