Zuständigkeitsfinder
Tiermedizinische/r Fachangestellte/r – Gleichwertigkeit einer ausländischen beruflichen Qualifikation feststellen
Leistungsbeschreibung
Tiermedizinische Fachangestellte assistieren Tierärzten und Tierärztinnen bei der Untersuchung, Behandlung und Betreuung von Tieren und bei der Beratung der Tierhalter/innen. Außerdem führen sie organisatorische und Verwaltungsarbeiten durch.
Sie haben im Ausland eine berufliche Qualifikation erworben, die zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der inländische Ausbildungsnachweis als Tiermedizinische/r Fachangestellte/r berechtigt und wollen in Deutschland in Ihrem erlernten Beruf arbeiten? Der Beruf Tiermedizinische/r Fachangestellte/r ist ein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf, der in Deutschland nicht reglementiert ist. Wenn Sie gleichwohl die Gleichwertigkeit mit einem deutschen Abschluss überprüfen lassen wollen, können Sie bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit stellen. Die zuständige Stelle stellt auf Antrag die Gleichwertigkeit fest, sofern
- der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende inländische Ausbildungsnachweis belegt und
- zwischen der nachgewiesenen Berufsqualifikation und der entsprechenden inländischen Berufsqualifikation keine wesentlichen Unterschiede bestehen.
Verfahrensablauf
Für die Feststellung der Gleichwertigkeit überprüft die zuständige Stelle auf der Grundlage Ihrer Ausbildungsnachweise, ob bzw. in welchem Umfang Ihre ausländische Qualifikation einer deutschen Qualifikation für die von Ihnen beabsichtigte Berufsausübung entspricht. Diese Überprüfung basiert auf festgelegten formalen Kriterien, wie zum Beispiel Inhalt und Dauer der Ausbildung. Ihre einschlägige Berufserfahrung wird ebenso berücksichtigt wie weitere einschlägige Qualifikationen.
Weitere Informationen zu dem Beruf Tiermedizinische/r Fachangestellte/r, zu dem Verfahren und auch zu den dafür zuständigen Stellen finden Sie auch auf dem Internetportal "Anerkennung-in-Deutschland".
Wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen, beginnt die zuständige Stelle mit der Gleichwertigkeitsprüfung. Die Entscheidung erfolgt innerhalb von drei Monaten nach Vorlage aller Unterlagen. Die Frist kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung wird Ihnen rechtzeitig mitgeteilt.
Über die Entscheidung der zuständigen Stelle erhalten Sie einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid.
Ein beschleunigtes Verfahren ist im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 14a des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - BQFG) möglich.
An wen muss ich mich wenden?
Landestierärztekammer Thüringen
Thälmannstr. 1/3
99085 Erfurt.
E-Mail: info@ltkt.de
Telefon: +49 361 644 387 93
Welche Unterlagen werden benötigt?
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- eine tabellarische Aufstellung Ihrer absolvierten Ausbildungsgänge und ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache
- ein Identitätsnachweis
- im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise
- Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind
- Unterlagen, die belegen, im Inland eine der Berufsqualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen (zum Beispiel der Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit oder der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit einem potenziellen Arbeitgeber); für Antragsteller mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat, einem weiteren EWR-Vertragsstaat oder in der Schweiz sowie für Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen
- eine Erklärung in deutscher Sprache, ob und bei welcher Stelle Sie bereits einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt haben
- ggf. der Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit.
Die Unterlagen nach Buchstaben b bis e und g sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Von den Unterlagen nach Buchstaben c, d und ggf. e sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorlegen. Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von der Unterlage nach Buchstabe b und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen. Die zuständige Stelle kann von diesem Absatz abweichend eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen.
Die zuständige Stelle kann Sie auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich ist.
Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle Sie auffordern, Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen.
Bei Fehlen erforderlicher Nachweise aus von Ihnen nicht selbst zu vertretenden Gründen kommt gegebenenfalls die Feststellung der Gleichwertigkeit durch sonstige geeignete Verfahren nach § 14 BQFG in Betracht.
Welche Gebühren fallen an?
Mindestens 75 EUR bis maximal EUR 600,00
Vielleicht können weitere Kosten anfallen, zum Beispiel für Übersetzungen, Beglaubigungen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Anträge und Formulare finden Sie im Zentralen Thüringer Formularservice.
(Wir bereiten vor, dass Sie alle erforderlichen Anträge und Formulare über den Zentralen Thüringer Formularservice finden können)
Ihren Antrag können Sie auch elektronisch bei der zuständigen Stelle über das Thüringer Antragssystem für Verwaltungsleistungen (ThAVEL) stellen.
(Wir bereiten vor, dass Sie ihren Antrag elektronisch über das Portal des Thüringer Antragssystems für Verwaltungsleistungen stellen können)
Was sollte ich noch wissen?
Die Stellen zur Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung des Netzwerkes "Integration durch Qualifizierung" (IQ-Netzwerk) beraten und begleiten Sie gern vor, im und nach dem Anerkennungsverfahren.
Unterstützende Institutionen
Telefonische Beratung zur Anerkennung auf Deutsch und Englisch finden Sie unter der Hotline "Arbeiten und Leben in Deutschland"
Tel.: +49 30 1815-1111
Erreichbarkeit:
Montag bis Freitag jeweils von 09:00 - 15:00 Uhr
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Fachlich freigegeben am
04.12.2020
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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