Zuständigkeitsfinder
Elternzeit
Leistungsbeschreibung
Als Elternteil können Sie Elternzeit in Anspruch nehmen.
Jeder Elternteil hat Anspruch auf eine befristete und unbezahlte Freistellung von der Arbeit zur Betreuung und Erziehung des Kindes. Der Anspruch besteht bis zum 3. Lebensjahr des Kindes.
Während der Elternzeit ruht Ihr Arbeitsverhältnis. Mit dem Ende der Elternzeit lebt Ihr Arbeitsverhältnis wieder auf und Ihr Arbeitgeber hat Sie gemäß den im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen wieder zu beschäftigen.
Verfahrensablauf
Sie müssen ihre Elternzeit spätestens 7 Wochen vor deren Beginn schriftlich von der Arbeitgeberseite verlangen.
Um die Elternzeit flexibel zu gestalten und gleichzeitig die notwendige Planungssicherheit für die Arbeitgeberseite zu gewährleisten, müssen Sie die Ausgestaltung der Elternzeit bei der Anmeldung für die kommenden 2 Jahre ab Beginn der Elternzeit festlegen.
Wird die Elternzeit von der Mutter unmittelbar nach der Mutterschutzfrist oder unmittelbar nach einem auf die Mutterschutzfrist folgenden Urlaub in Anspruch genommen, so hat sie die Ausgestaltung der Elternzeit nur bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes festzulegen.
Ihr Arbeitgeber bescheinigt Ihnen die Elternzeit.
Ihr Arbeitsverhältnis ruht in der Elternzeit. Nach Ablauf der Elternzeit lebt Ihr Arbeitsverhältnis wieder auf.
An wen muss ich mich wenden?
Ihr Arbeitgeber
Zuständige Stelle
Ihr Arbeitgeber
Voraussetzungen
- Arbeitsverhältnis nach deutschem Arbeitsrecht oder
- Berufsausbildung, wenn das Ausbildungsverhältnis auf einem Arbeitsvertrag beruht.
Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer haben Sie Anspruch auf Elternzeit, wenn sie
- mit einem Kind für das Sie einen Elternzeitanspruch haben in einem Haushalt leben und
- dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
Ein Elternzeitanspruch besteht für:
- Ihr Kind oder
- ein Kind,
- das Sie mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen haben,
- Ihres Ehegatten, Ihrer Ehegattin, Ihres Lebenspartners oder Ihrer Lebenspartnerin, dass Sie in Ihren Haushalt aufgenommen haben,
- das in Ihrem Haushalt lebt und für dass die von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft noch nicht wirksam oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung noch nicht entschieden ist,
- das sie in Vollzeitpflege (nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) aufgenommen haben.
Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten, Ehegattinnen, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen können im Ausnahmefall ebenfalls Anspruch auf Elternzeit haben.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Schriftliche Anmeldung ggü. Ihrem Arbeitgeber mit Datum und eigenhändiger Unterschrift
- Eine Anmeldung per E-Mail ist nicht ausreichend.
- Mit der Anmeldung der Elternzeit müssen Sie verbindlich erklären, für welche Zeiträume innerhalb der nächsten 2 Jahre Sie Elternzeit beanspruchen.
Welche Gebühren fallen an?
keine
Welche Fristen muss ich beachten?
Anzeigefrist
- Sie müssen ihre Elternzeit spätestens 7 Wochen vor deren Beginn schriftlich von der Arbeitgeberseite verlangen.
Dauer
- Beide Elternteile können gleichzeitig oder im Wechsel bis zu 3 Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen.
- Die Elternzeit können Sie auf 2 Zeitabschnitte verteilen.
- Mit Zustimmung des Arbeitsgebers können Sie die Zeit auch auf weitere Zeitabschnitte verteilen.
Kündigungsschutz
- Ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie die Elternzeit angemeldet haben, frühestens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit sowie während der Elternzeit, darf Sie Ihr Arbeitgeber nicht kündigen.
- Nur in besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden.
- Ihr Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen.
Vorzeitiges Ende
Sofern Sie während der Elternzeit erneut schwanger werden, können Sie die angemeldete Elternzeit vorzeitig beenden, um die gesetzlichen Mutterschutzfristen und die damit verbundenen Rechte in Anspruch zu nehmen. Hierüber müssen Sie Ihren Arbeitgeber informieren. Die Elternzeit endet frühestens, wenn Ihre Mitteilung Ihrem Arbeitgeber zugegangen ist.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
- Der Arbeitgeber hat die Elternzeit zu bescheinigen.
- Während der Elternzeit erhalten Sie kein Gehalt vom Arbeitgeber. Sie können jedoch Elterngeld beantragen.
- Ihr Erholungsurlaub kann für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden, sofern Sie nicht während der Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber in Teilzeit arbeitet.
- Während der Elternzeit ist eine Teilzeiterwerbstätigkeit von bis zu 30 Wochenstunden zulässig.
Achtung:
Falls Sie nach dem Ende der Elternzeit nicht sofort wieder arbeiten gehen können (z.B. mangels Kinderbetreuung) ist dies für die Sozialversicherung relevant. Klären Sie vorab mit Ihrer Krankenkasse, ob Sie in dieser Zeit sozialversichert sind.
Weiterführende Informationen
Fachlich freigegeben durch
keine fachliche Freigabe
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
Keine zuständige Stelle gefunden
Bitte geben Sie Ihren Ort an.