Architektenkammer - Recht zur Führung von geschützten Berufsbezeichnungen durch auswärtige Gesellschaften

Leistungsbeschreibung

Eine Gesellschaft, die in Deutschland weder ihren Sitz noch eine Niederlassung hat (auswärtige Gesellschaft) und sich zur vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung nach Thüringen begibt, muss das erstmalige Tätigwerden in Thüringen der Architektenkammer Thüringen vorher schriftlich anzeigen.

Sie darf die geschützten Berufsbezeichnungen "Architekt", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitekt" oder "Stadtplaner", auch Wortverbindungen damit oder ähnliche Berufsbezeichnungen nur dann in ihrem Namen oder in ihrer Firma führen, wenn sie vergleichbare Voraussetzungen erfüllt, die auch für Gesellschaften gelten, die ihren Sitz oder eine Niederlassung in Deutschland haben.

Erfüllt die Gesellschaft vergleichbare Voraussetzungen, wird sie in ein besonderes Verzeichnis (Auswärtigenverzeichnis) der Architektenkammer Thüringen eingetragen. Hierüber wird der Gesellschaft auf Antrag eine auf ein Jahr befristete Bescheinigung ausgestellt, aus der sich die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung ergibt.

Die Eintragung begründet weder eine Mitgliedschaft in der Architektenkammer noch in einem Versorgungswerk oder in einer anderen Einrichtung.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)

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