Zuständigkeitsfinder
Architektenkammer - Anzeige der berufspraktischen Tätigkeit unter Aufsicht
Leistungsbeschreibung
Als Absolvent der Fachrichtung Architektur müssen Sie die berufspraktische Tätigkeit unter der Aufsicht eines Berufsangehörigen der Fachrichtung Architektur oder der Architektenkammer Thüringen absolvieren.
Die Aufsicht erfolgt durch stichprobenartige Kontrollen über Ihre Tätigkeit und Ihre Leistungen. Die aufsichtführende Person / die Architektenkammer Thüringen hat darauf zu achten, dass Ihnen während der praktischen Tätigkeit die Inhalte nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 ThürAIKG vermittelt werden.
Soll das Berufspraktikum außerhalb der Bundesrepublik Deutschland absolviert werden, ist die aufsichtführende Person oder Stelle vorab der Architektenkammer Thüringen mitzuteilen und von dieser zuzulassen.
Die berufspraktische Tätigkeit, die in einem anderen Mitgliedstaat oder nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat kann absolviert wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Architektenkammer Thüringen anerkannt werden. In einem Drittland absolvierte berufspraktische Tätigkeiten können berücksichtigt werden.
Den Beginn der berufspraktischen Tätigkeit müssen Sie der Architektenkammer Thüringen vorher anzeigen.
Verfahrensablauf
Nach Eingang Ihrer Anzeige prüft der Eintragungsausschuss der Architektenkammer, ob die Voraussetzungen für die Eintragung in die Architektenliste der Fachrichtung Architektur nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erste Alternative ThürAIKG vorliegen; liegen die Voraussetzungen nicht vor, weist die Architektenkammer mit der Bestätigung nach Satz 1 darauf hin.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an:
Architektenkammer Thüringen
Bahnhofstraße 39
99084 Erfurt
Telefon: 0361 210-500
Fax: 0361 210-5050
E-Mail: info@architekten-thueringen.de
https://www.architekten-thueringen.de
Ansprechpartner
Mitgliederverwaltung / Eintragungswesen
Frau Konstanze Schulze
Telefon: 0361-2105030
E-Mail: schulze@architekten-thueringen.de
Zuständige Stelle
Architektenkammer Thüringen
Welche Unterlagen werden benötigt?
Zusammen mit der Anzeige müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:
- Nachweis eines Studienabschlusses in der Fachrichtung Architektur
- Identitätsnachweis
- Nachweis über die Staatsangehörigkeit
Alle Unterlagen und Bescheinigungen sind in der Regel in Kopie vorzulegen. Von allen Unterlagen und Bescheinigungen sind grundsätzlich Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen, die von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellt worden sind
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Bearbeitungsdauer
Die Kammer bestätigt Ihnen innerhalb eines Monats den Eingang der Anzeige und teilt Ihnen mit, wenn die vorzulegenden Unterlagen unvollständig sind, welche Unterlagen noch fehlen und nachzureichen sind.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Anzeige der berufspraktischen Tätigkeit unter Aufsicht
Was sollte ich noch wissen?
Die Stellen zur Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung des Netzwerkes "Integration durch Qualifizierung" (IQ-Netzwerk) beraten und begleiten Sie gern vor, im und nach dem Anerkennungsverfahren.
Unterstützende Institutionen
Telefonische Beratung zur Anerkennung auf Deutsch und Englisch finden Sie unter der Hotline "Arbeiten und Leben in Deutschland"
Tel.: +49 30 1815-1111
Erreichbarkeit:
Montag bis Freitag jeweils von 09:00 - 15:00 Uhr
Fachlich freigegeben durch
Architektenkammer Thüringen
Fachlich freigegeben am
28.03.2020
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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