Beratung über und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln anzeigen

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie Pflanzenschutzmittel für Andere anwenden oder Andere über den Pflanzenschutz beraten möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit anzeigen.

Falls Ihr Betriebssitz oder die Flächen, die Sie behandeln bzw. der Ort, an dem Sie beraten, in einem anderen Bundesland liegen, müssen Sie auch dort eine entsprechende Anzeige tätigen.

Die Anzeigepflicht zur Beratung im Pflanzenschutz betrifft z. B. Berater der Industrie, Mitarbeiter von Beratungsunternehmen und Beratungsringen. Nicht gemeint ist hier die Erfüllung der Unterrichtungspflicht im Rahmen des Verkaufsgesprächs zur Abgabe von Pflanzenschutzmitteln.

Die Anzeigepflicht zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für Andere betrifft z. B. Lohnunternehmer in der Landwirtschaft aber auch Dienstleister aus dem Bereich Gartenbau (Hausgarten- oder Innenraumbegrünungspflege, Hausmeisterservice).

Die anzeigepflichtigen Tätigkeiten dürfen nur durch qualifizierte Personen erfolgen, die die dafür erforderliche Zuverlässigkeit sowie die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzen und diese gegenüber der Behörde nachgewiesen haben. Auch sind Veränderungen des Personenkreises und solche, die die Betriebsangaben betreffen sowie die Beendigung der anzeigepflichtigen Tätigkeit unverzüglich anzuzeigen.

Liegen alle Voraussetzungen und Angaben vor, erfolgt die behördliche Registrierung zur Beratung und/oder Anwendung als Dienstleister.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)

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