Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister bei Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz Erteilung

Leistungsbeschreibung

Der Beruf Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit der Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Masseurin und medizinische Bademeisterin“ oder „Masseur und medizinischer Bademeister“ führen und in dem Beruf arbeiten.

Auch mit einer Berufsqualifikation aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz können Sie in Deutschland die staatliche Erlaubnis von der zuständigen Stelle erhalten.

Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.

Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Erlaubnis.

Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind z. B. ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die gesundheitliche Eignung.

Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, gelten andere Regelungen.

Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)

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