Schädlingsbekämpfung berufsmäßig: Anzeige zur erstmaligen Aufnahme von Tätigkeiten oder nach mehr als einjähriger Unterbrechung

Leistungsbeschreibung

Schädlingsbekämpfung zur Vernichtung von Schädlingen ist so durchzuführen, dass Mensch und Umwelt nicht gefährdet werden.

Wer Schädlingsbekämpfung

  • berufsmäßig bei anderen durchführt oder
  • nicht nur gelegentlich und in geringem Umfang im eigenen Betrieb, in dem Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden, oder
  • in Einrichtung durchführen will oder
  • nach mehr als einjähriger Unterbrechung seine Tätigkeit wieder aufnehmen will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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